eZustellung NEU – Neue Chancen und Risken

12. Dezember 2019 | Lesedauer: 2 Min

eZustellungNEU TPA Newsletter News Steuerberater

Alles zur neuen eZustellung für Unternehmer!

Mit 01.01.2020 sind Bundesbehörden grundsätzlich zur elektronischen Zustellung von Schriftstücken in Angelegenheiten verpflichtet, die in Gesetzgebung Bundessache sind. Unternehmer sind wiederum verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen, um die behördlichen Schriftstücke empfangen zu können.

Ausnahmen bestehen für jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) verpflichtet sind oder über keinen Internetanschluss verfügen.

1. Wie funktioniert die elektronische Zustellung (eZustellungNEU)?

Zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist die Registrierung des Unternehmens im Unternehmensserviceportal (USP) sowie gegebenenfalls die Festlegung von Postbevollmächtigten erforderlich. Zum Empfang behördlicher Zustellungen wurde im USP das elektronische Postfach „MeinPostkorb“ eingerichtet.

Unternehmen, die ein Schreiben über die automatische Übernahme in das zentrale Teilnehmerverzeichnis erhalten haben, sind bereits zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung für nicht nachweisliche Zustellungen registriert. Dennoch ist es erforderlich, eine Registrierung im USP vorzunehmen bzw. die Einstellungen in „MeinPostkorb“ zu kontrollieren.

Unternehmen, denen mitgeteilt wurde, dass eine automatische Übernahme ins Teilnehmerverzeichnis nicht möglich war, oder die kein entsprechendes Schreiben erhalten haben, können sich ab dem 01.12.2019 über „MeinPostkorb“ in das Teilnehmerverzeichnis eintragen und die elektronische Zustellung aktivieren.

Bei Eingang einer neuen Zustellung in „MeinPostkorb“ erfolgt eine Verständigung an die hinterlegte E-Mailadresse. Zur Abholung des Schriftstücks ist ein Login im USP-Portal erforderlich. Sofern die Option zur elektronischen Zustellung nachweislicher Sendungen (RSa, RSb) vom Empfänger gewählt wurde, ist zur entsprechenden Abholung zusätzlich der Login mittels Bürgerkarte oder Handysignatur notwendig.

2. eZustellung: Zustellbevollmächtigung

Schriftstücke, die von einer Zustellvollmacht erfasst sind (die ein Unternehmen beispielsweise seinem Steuerberater erteilt hat), werden weiterhin dem Zustellbevollmächtigten – gegebenenfalls auf elektronischem Weg – zugestellt. Für das Unternehmen ändert sich hierbei durch die eZustellung NEU daher nichts.

3. Sanktionen

Derzeit sieht das Gesetz keine Rechtsfolgen vor, sofern ein Unternehmen nicht an der elektronischen Zustellung teilnimmt. Schriftstücke werden in einem solchen Fall weiterhin postalisch zugestellt. Ein Umstieg auf die elektronische Zustellung ist jedoch zu empfehlen, da künftig Sanktionen zu erwarten sind.

Sofern eine automatische Übernahme in das zentrale Teilnehmerverzeichnis stattgefunden hat, können Behörden rechtswirksam elektronisch zustellen, auch wenn keine Registrierung im USP erfolgt ist oder keine Postbevollmächtigten hinterlegt wurden. In solchen Fällen sollte daher ehestmöglich die Registrierung im USP durchgeführt werden.

Mehr Details zur eZustellung NEU

Detaillierte Informationen des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) bzw. des Unternehmensserviceportals (USP) zur eZustellung NEU sind unter folgenden Links abrufbar:

Sollten Sie Fragen zur neuen eZustellung haben, kontaktieren Sie Ihren TPA Steuerberater.

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