Antragstellung in der EU
Die Vorsteuerrückerstattungsverfahren für Unternehmer im Binnenmarkt erfolgen über ein elektronisches Portal im Ansässigkeitsstaat. Unternehmer aus Österreich können die Anträge für alle Mitgliedstaaten über FinanzOnline beim eigenen Finanzamt stellen.
Der Erstattungsantrag ist bis spätestens 30.09. des Folgejahres elektronisch einzureichen und gilt grundsätzlich nur dann als fristgerecht eingebracht, wenn alle erforderlichen Angaben enthalten sind. Das örtliche Finanzamt ist verpflichtet, den Antrag an den Mitgliedstaat weiterzuleiten, in dem die Vorsteuer angefallen ist.
Antragstellung in Drittstaaten
Der Antrag auf Rückerstattung der Vorsteuer in Nicht-EU-Ländern ist im jeweiligen Antragsstaat zu stellen und damit bestimmt sich die Frist nach den Regeln des jeweiligen Landes, dies ist idR der 30.06. des Folgejahres (Einlangen des vollständigen Antrages).
Rückerstattung versus Registrierung
In nicht wenigen Fällen zeigt eine Prüfung der betreffenden Rechnungen im Rahmen der Vorsteuer-Rückerstattung, dass eigentlich eine umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland erforderlich gewesen wäre und daher ein Rückerstattungsantrag abgewiesen wird.
TPA Tipp zur Rückerstattung
Bei Umsätzen im Ausland und spätestens vor Umsetzung eines Rückerstattungsantrages empfehlen wir deshalb eine Abstimmung der betreffenden Rechnungen mit Ihrem TPA Berater, um allfällige Registrierungspflichten und die daraus resultierenden Verfahrensschritte abschätzen zu können.
Dieser Artikel stammt aus unserem Journal 1/2016. Sollten Sie Fragen zur Rückerstattung ausländischer Vorsteuern haben, kontaktieren Sie unseren Steuer-Experten.
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