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Entsendung oder Überlassung?

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Entsendung oder Überlassung?

Mitarbeitereinsatz im Ausland: Entsendung oder Überlassung?

Ein Unternehmen nimmt einen lukrativen Auftrag im Ausland an; um den Auftrag zu erfüllen, werden eigene Mitarbeiter im Ausland eingesetzt.  Ist das Entsendung oder Überlassung? Oder eine Dienstreise? Was im ersten Moment so einfach und logisch klingt, stellt sich in der Praxis oft viel komplexer dar.

Bei Entsendungen stellen sich viele Fragen – und zwar sowohl für das Unternehmen, das einen Mitarbeiter in einen anderen Staat entsendet, als auch für den entsendeten Mitarbeiter und das aufnehmende ausländische Unternehmen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Entsendung und einer Überlassung?

Unter dem Oberbegriff ‚Entsendung‚ werden generell Tätigkeiten von Mitarbeitern im Ausland verstanden, die im Entsendungsvertrag genau beschrieben und festgehalten sind. Allerdings gibt es viele unterschiedliche Möglichkeiten von Entsendungen von Arbeitnehmern, die alle unterschiedliche rechtliche Auswirkungen haben, eben ob es eine Entsendung oder eine Überlassung ist.

Achtung bei Entsendungen von Mitarbeitern nach Österreich: Formular A1

Bei Entsendungen nach Österreich gelten ab 1.1.2017 besonders strenge Regeln: Das Lohndumpinggesetz erfordert neben der raschen Meldung der Entsendung auch das ständige Mitführen von umfassenden Arbeitsunterlagen. TPA Experten für Entsendungen haben für Sie die wichtigsten Änderungen für Mitarbeiterentsendungen in Österreich zusammengefasst:

Der Entsendungsvertrag

Für den Vertrag bei Entsendungen gibt es unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten, die bestimmen, ob es sich um eine Entsendung oder eine Überlassung handelt.

1. Assistenzleistung (Werkvertrag)

des entsendenden Unternehmens an das aufnehmende Unternehmen: Bei der Assistenzleistung ist zu beachten, dass durch diese Gestaltung unter Umständen eine Betriebsstätte des entsendenden Unternehmens im anderen Staat begründet werden kann mit weitreichenden steuerlichen Konsequenzen für das Unternehmen und den Arbeitnehmer.

2. Überlassung (Personalgestellung)

des Mitarbeiters an das aufnehmende Unternehmen: Für eine Überlassung von Dienstnehmern bestehen in verschiedenen Rechtsbereichen besondere Bestimmungen.

TPA Steuer-Tipp zur Arbeitskräfteüberlassung ins Ausland

Unternehmen, die für ihre ins Ausland überlassenen Mitarbeiter bisher KommSt abgeführt haben, können diese auf Grund der VwGH-Entscheidung für Jahre bis einschließlich 2016 zurückfordern. Die Verjährungsfrist beträgt – sofern kein Bescheid ausgestellt wurde – 5 Jahre. Die Verjährung beginnt mit Ende des jeweiligen Monats zu laufen.

Mit 1.1.2017 tritt eine Gesetzesänderung in Kraft: bei Arbeitskräfteüberlassung ins Ausland besteht bis zu 6 Monate KommSt-Pflicht in Österreich – erst ab dem 7. Monat entfällt sie. Dasselbe gilt auch für  Inlandsüberlassungen – die KommSt-Pflicht wechselt erst nach 6 Monaten in die Gemeinde des Beschäftigerbetriebes.

3. Dienstvertrag (Direktanstellung)

des Mitarbeiters beim Unternehmen im anderen Staat: Wird zwischen dem Dienstnehmer und dem aufnehmenden Unternehmen ein eigener (lokaler) Dienstvertrag abgeschlossen,

  • so kann das Dienstverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber zur Gänze gelöst werden (allenfalls mit Wiedereinstellungszusage), oder
  • es kann auch nur vorübergehend ruhend gestellt (karenziert) werden, oder
  • es können auch zwei parallele (Teilzeit-)Dienstverhältnisse vorliegen – in der Praxis wird diese Variante „Split-Contract“ genannt.

Achtung! Umqualifizierung von Verträgen

Die zivilrechtliche Gestaltung und der tatsächlich gelebte Sachverhalt sind grundsätzlich ausschlaggebend für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Entsendungen. Weichen der gelebte Sachverhalt und die zivilrechtliche Gestaltung (Vertrag) voneinander ab, dann ist idR der gelebte Sachverhalt entscheidend für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Denn er drückt den eigentlichen Parteiwillen aus.

Bei einer Kontrolle der Sozialversicherung oder des Finanzamts kann eine Entsendung auf Grundlage eines Werkvertrages, nach eingehender Prüfung ergeben, dass in Wirklichkeit eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt. Durch die behördliche Umqualifizierung der Verträge des Mitarbeiters ändern sich Entgeltansprüche, Sozialversicherungsbeiträge, Lohnzuschläge, Melde- und Aufbewahrungspflichten.

Wann reicht eine Entsendevereinbarung aus?

Grundsätzlich liegt eine Entsendung immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für eine gewisse Zeit in einen anderen Staat geschickt wird, um dort zu arbeiten. Erfolgt kein Einsatz bei einem anderen Unternehmen, reicht eine Entsendevereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber über die Details der Entsendung aus.

Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstnehmer in der Zeit der Entsendung ausschließlich im anderen Staat oder für andere Unternehmen tätig wird. Er kann in dieser Zeit teilweise auch für seinen entsendenden Arbeitgeber im Entsendestaat tätig werden.

Haben Sie noch Fragen zu Entsendungen oder Überlassungen von Mitarbeitern?

Sollten Sie Fragen zu Überlassungen, Dienstreisen oder Entsendungen nach Österreich oder ins Ausland haben, kontaktieren Sie Wolfgang Höfle, den Experten für Entsendungen

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