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Energiekostenzuschuss – Verlängerung und Neuregelung für 2023

Energiekostenzuschuss – Verlängerung und Neuregelung für 2023

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Energiekostenzuschuss – Verlängerung und Neuregelung für 2023

Die Antragsfrist für den ersten Energiekostenzuschuss für Unternehmen betreffend den Förderzeitraum Februar bis September 2022 ist mit 15.2.2023 bereits abgelaufen. Auskunftsgemäß wurden Zuschüsse von rund EUR 400 Mio beantragt. Für die geplante Verlängerung des Energiekostenzuschusses für das 4. Quartal 2022 sowie den neuen Energiekostenzuschuss – UEKZ 2 für das Jahr 2023 wurde eine Aufstockung der budgetären Mittel auf bis zu EUR 7 Mrd im Zuge einer Novellierung des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes (UEZG) vorgenommen. Die Kundmachung erfolgte am 24.2.2023. Die inhaltlich wesentlichen Förderrichtlinien liegen noch nicht vor, seitens des BMAW wurden jedoch im Wege von Medieninformationen bereits geplante Details publiziert. Die angekündigten wesentlichen Änderungen und die geplanten Neuregelungen haben wir für sie zusammengefasst.

Novellierung des UEZG

Am 24.2.2023 wurde die Änderung des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes – UEZG im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Budgetmittel wurden auf insgesamt EUR 7,0 Mrd erhöht. Das UEZG wurde in drei Abschnitte untergliedert, welche die jeweiligen Beihilfenzeiträume regeln. Die wesentlichen inhaltlichen Bestimmungen sind einer Förderrichtlinie vorbehalten, welche jedoch noch nicht vorliegt. Zu den geplanten Details der Förderung liegen nur Pressemitteilungen des BMAW, insbesondere jene vom 25.2.2023 (siehe unten), vor. Die Genehmigung bzw Nicht-Untersagung durch die EU-Kommission ist noch ausständig.

Neugliederung des UEZG entsprechend den Förderzeiträumen:

  • Abschnitt: UEKZ 1 für Februar bis September 2022
  • Abschnitt: UEKZ 1 (verlängert) für Oktober bis Dezember 2022
  • Abschnitt: UEKZ 2 für Jänner bis Dezember 2023

Für das Pauschalfördermodell für KMUs, wofür noch immer keine Detailregelung vorliegt, wurden im UEZG die Förderhöchstgrenzen mit EUR 1.800 (UEKZ 1), EUR 675 (UEKZ 1 verlängert) und EUR 2.700 (UEKZ 2) festgelegt. Weiters soll für die Abwicklung „auch eine andere geeignete Stelle“, vermutlich die FFG, zuständig sein.

Die Definition der „energieintensiven Unternehmen“ wurde in Abänderung der bisherigen Regelung auf das Kriterium der Energie- und Strombeschaffungskosten iHv mindestens 3 % des Produktionswerts eingeschränkt. Das bisher vorgesehene, alternative Kriterium nach der sog. „Mehrwertmethode“ wurde ersatzlos gestrichen. Diesbezüglich bleibt uE die mögliche Anwendung dieses Kriteriums für den UEKZ 1 eine offene Rechtsfrage.

Nach der Medieninformation vom 25.2.2023 durch das BMAW, welche auch auf der Website der AWS publiziert wurde, sind folgende Detailregelungen in der Richtlinie geplant:

Verlängerung des Energiekostenzuschusses 1 (Oktober – Dezember 2022)

  • Weitere förderfähige Energieträger sind Wärme, Kälte und Dampf; für sie gelten dieselben Beantragungsvoraussetzungen wie bei Strom und Erdgas
  • Erweiterung der Liste der besonders betroffenen Sektoren
  • Voranmeldungszeitraum für UEKZ verlängert: 29.3. bis 14.4.2023
  • Antragsphase: 17.4. bis 16.6.2023.

Energiekostenzuschuss 2 (Jänner – Dezember 2023)

Es wird auf den neuen Krisenbeihilfenrahmen der EU verwiesen und ist dieser für die Ausgestaltung der Richtlinie relevant.

Wesentliche Neuerungen gegenüber dem UEKZ 1:

  • Entfall des Kriteriums der „Energieintensität“ (3 % des Produktionswerts) in den Stufen 1 und 2
  • Höhere Förderintensität der Mehrkosten: Basisstufe 1: von 30 % auf 60 %; Stufe 2: von 30% auf 50 %; Stufe 3: von 50% auf 65 %; Stufe 4: von 70% auf 80 %;
  • Neue Fördergrenzen für die einzelnen Stufen: Basisstufe 1: von 400.000 EUR auf 2 Mio EUR; Stufe 2: von 2 auf 4 Mio EUR; Stufe 3: von 25 auf 50 Mio EUR; Stufe 4: von 50 auf 150 Mio EUR;
  • Neue fünfte Förderstufe: Förderintensität 40 %
    • Förderobergrenze: 100 Mio EUR
    • Förderfähige Energie­arten: Strom, Erdgas sowie direkt aus Strom oder Erdgas erzeugte Wärme/Kälte
    • Erfordernis des Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDA
    • Kein Energieintensitätserfordernis.
  • Förderfähige Energiearten in der Basisstufe 1 wurden wie folgt erweitert: Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel
  • Neue Förder­voraussetzungen: Für Förderungen der Stufen 3 bis 5 müssen Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben (Verpflichtung der Fördernehmer, bis 31.12.2024 mindestens 90 % der am 1.1.2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten).
  • Für alle Stufen: Beschränkungen für Bonuszahlungen sowie auch für Gewinnausschüttungen;
  • Förderfähiger Zeitraum des EKZ 2: 1. Jänner bis 31. Dezember 2023
  • Antragstellung soll in 2 Zeiträumen erfolgen:
    • Erstes Antragsfenster für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 ist für das Q3 2023 (August/September 2023) vorgesehen.
    • Zweites Antragsfenster für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 ist für das Q1 2024 (Februar/März 2024) vorgesehen – je nach beihilfe­rechtlichen Voraussetzungen.

TPA-Tipp: Alle wichtigen Detailregelungen werden in den Förderungsrichtlinien veröffentlicht. Wir gehen davon aus, dass die Zeitfenster für die Antragstellung wiederum zeitlich relativ eng sein werden. Eine zeitnahe Finalisierung der relevanten Finanzinformationen ist daher zu empfehlen.

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