Ende des Bankgeheimnisses

21. Mai 2015 | Lesedauer: 3 Min

Bank geheimnis daten

1. Das Vorhaben: Bankgeheimnis in Österreich

Der Gesetzesentwurf zum Bankgeheimnis in Österreich umfasst im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

  • Erweiterung der Ausnahmebestimmungen zum Bankgeheimnis
  • Einrichtung eines Kontenregisters
  • Einführung einer Meldepflicht von Kreditinstituten über größere Geldbewegungen
  • Erweiterung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen

Das Finanzministerium erwartet sich allein im Jahr 2016 aus den angeführten Maßnahmen Mehreinnahmen aus Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 700 Millionen!

2. Das Bankgeheimnis bröckelt und bröckelt …

Bankgeheimnis in Österreich gilt für In- und Ausländer

Die geplante Novellierung des § 38 BWG sieht nunmehr für in- und ausländische Bankkunden eine erhebliche Aufweichung des Bankgeheimnisses vor. Die Bestimmung soll laut Gesetzesentwurf bereits teilweise per
1. März 2015 in Kraft treten.

Künftig müssen österreichische Kreditinstitute auch in nachfolgenden Fällen Auskunft erteilen:

  • Im „normalen Abgabenverfahren“, sofern ein schriftliches Auskunftsersuchen durch die Abgabenbehörde gestellt wird (ab 1. März 2015);
  • Unter den gleichen Voraussetzungen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
  • Im gerichtlichen Strafverfahren auf Anordnung der Staatsanwaltschaft, sofern lediglich Informationen des Kontenregisters betroffen sind. Ansonsten mit gerichtlicher Bewilligung;
  • Im Rahmen der Datenübermittlung gemäß Kontenregistergesetz (ab 1. März 2015)
  • Im Rahmen der Meldepflicht gemäß Kapitalabfluss-Meldegesetz;
  • Für Zwecke des automatischen Informationsaustausches gemäß Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG).

3. Das geplante Kontenregister aller Bankkonten und Depots

Der Entwurf zum Kontenregistergesetz sieht vor, dass das Bundesministerium für Finanzen über alle Bankkonten und Depots in Österreich ein Kontenregister führen wird. Die Kreditinstitute haben folgende Daten elektronisch zu melden:

  • Personenkennzeichen (natürliche Personen) oder Stammzahl (Rechtsträger) bzw. Vertretungsbefugte, Treugeber oder wirtschaftliche Eigentümer;
  • Konto-Depotnummer;
  • Datum der Eröffnung bzw. Auflösung;
  • Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstitutes.

Die erstmalige Übermittlung der Daten hat mit Stand 1. März 2015 zu erfolgen.

Welche Daten werden ohne Bankgeheimnis weitergegeben?

Auskünfte aus dem Banken-Register sind nachfolgenden Institutionen zu erteilen:

  • Allen Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht – BFG, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist;
  • Für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten;
  • Für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht – BFG.

4. Das Kapitalabfluss-Meldegesetz

Anlässlich der Steuerabkommen Österreich-Schweiz und Österreich-Liechtenstein war die österreichische Finanzverwaltung mit dem Umstand konfrontiert, dass noch vor dem Inkrafttreten der Abkommen erhebliche Kapitalabflüsse aus der Schweiz bzw. Liechtenstein veranlasst und so der Besteuerung entzogen wurden (sog. Abschleicher).

Um einer vergleichbaren Entwicklung gegenzusteuern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass Kreditinstitute

  • Kapitalabflüsse (alle Auszahlungen und Überweisungen)
  • von mindestens EUR 50.000
  • für Zeiträume ab dem 1. März 2015

zu melden haben.

Zur Vermeidung von Umgehungen unterliegen auch mehrere zeitnah abgewickelte Einzelvorgänge, wenn eine offenkundige Verbindung besteht, ebenfalls der Meldeverpflichtung. Keine Meldeverpflichtung besteht aber im Zusammenhang mit Geschäftskonten.

5. Automatischer Informationsaustausch durch GMSG

Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) regelt Melde- und Sorgfaltspflichten der Kreditinstitute in Bezug auf nicht in Österreich ansässige Personen. Damit setzt Österreich die Richtlinie 2014/107/EU und das Regierungsübereinkommen vom 29.10.2014 (Common Reporting Standard) in nationales Recht um bzw. novelliert bereits bestehende Gesetzesvorschriften.

6. Das Bankgeheimnis auf den Punkt gebracht

Die geplanten Maßnahmen stellen eine massive Eingriffsmöglichkeit in die Privatsphäre aller Bürgerinnen und Bürger dar, auch wenn dies von Seiten des Bundesministeriums zumindest für unselbständige Erwerbstätige etwas „kleingeredet“ wird.

Die Zukunft wird zeigen, ob die Abgabenbehörden mit den ihnen zugedachten Kompetenzen maßvoll und angemessen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen umgehen werden, oder ob – um Budgetziele zu erfüllen – der „gläserne Mensch“ (ohne Bankgeheimnis) immer mehr Wirklichkeit wird.

 

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