Steuern für digitale Geschäftsmodelle
Was gibt es steuerlich für digitale Geschäftsmodelle zu beachten? Bei der Besteuerung internationaler digitaler Businesses steht ein Paradigmenwechsel bevor. Die wahrscheinlichsten kurzfristigen Änderungen: die Einführung einer Verbrauchssteuer und die Neudefinition des steuerlichen Betriebsstättenbegriffs.
Das internationale Steuerrecht hinkt den Geschäftsmodellen des digitalen Zeitalters hinterher. Der Grund ist einfach erklärt: Das Steuerrecht knüpft immer noch stark an physische, örtliche Tätigkeiten einer Industrie 2.0 oder 3.0 an, die allerdings für die so erfolgreichen Geschäftsmodelle von Silicon Valley Giganten wie Google, Amazon und Co keine wesentliche Rolle mehr spielen. OECD und EU sind nun auf der Suche nach alternativen Besteuerungskonzepten für digitale Geschäftsmodelle.
Zum Hintergrund der digitalen Besteuerung
Die aktuellen Besteuerungskonzepte für internationale Sachverhalte wurden im Wesentlichen für die Geschäftsmodelle von Industrie 2.0 und 3.0 entwickelt. Dementsprechend ist der steuerliche „Anker“ für eine lokale Besteuerung immer eine örtliche Funktion oder örtliche Präsenz, insbesondere Produktionsfaktoren und Vertriebsfaktoren:
- Sofern diese Produktions- oder Vertriebsfaktoren in eigenen Rechtsformen – zB Kapital- oder Personengesellschaften oder Zweigniederlassungen – organisiert sind, wird über Verrechnungspreise und das Fremdvergleichsprinzip eine lokale Besteuerung sichergestellt.
- Sofern es keine eigenen Rechtsformen lokal gibt, soll das steuerliche Betriebsstättenkonzept eine lokale Besteuerung sicherstellen. Eine Betriebsstätte wiederum bezieht sich entweder auf lokale Räumlichkeiten, die für die Unternehmenstätigkeit genutzt werden, oder fingiert unter bestimmten Umständen eine lokale Betriebsstätte, wenn es einen lokalen Verkaufsvertreter gibt.
Industrie 4.0: Big Data
In Industrie 4.0 Modellen hingegen erfolgt die Wertschöpfung aus der Generierung und Nutzung von Big Data über Websites, Apps oder aus den eigenen Unternehmensprozessen. Dies überfordert das aktuelle Steuerrecht, was unter anderem der aktuelle Gerichtsfall von Google in Frankreich anschaulich zeigt.
Der Fall Google
In Frankreich hat Google im Juli 2017 ein Gerichtsverfahren in 1. Instanz gewonnen, in dem es um EUR 1,1 Mrd Steuer für die Jahre 2005 bis 2010 ging. Die Kernfrage: Besteht eine steuerliche Betriebsstätte von Google in Frankreich?
In aller Kürze: das Gerichtsurteil verneint dies. Google hat die Werbeeinnahmen in Frankreich durch unabhängige Anzeigenverkäufer erzielt. Diese können, da unabhängig, keine steuerliche Betriebsstätte für Google auslösen. Der Server für den europäischen Markt steht in Irland, dort erfolgen auch die Entscheidungen über konkrete Vertragsabschlüsse mit Werbekunden. Somit bleibt kein Raum für eine Besteuerung der Milliarden an Werbeeinnahmen in Frankreich. Der Hauptteil des Gewinns von Google mit französischen Kunden bleibt über das „Double Irish Dutch Sandwich“ bis zu dessen Auslaufen 2020 de facto niedrig bzw gar nicht besteuert.
Der OECD BEPS Aktionsplan (Aktion 1)
Der Fall bestätigt nur, was im Expertenkreis bereits antizipiert werden konnte: Im Rahmen des OECD BEPS-Projekts befasste sich eine Arbeitsgruppe bereits seit 2012 mit den steuerlichen Herausforderungen der digitalen Wirtschaft. Im finalen OECD BEPS Bericht Ende Oktober finden sich bereits drei alternative Besteuerungsansätze für digitale Geschäftsmodelle:
- Virtuelle Betriebsstätte: Neue Definition der Betriebstätte unter Anknüpfung an die „wesentliche digitale Präsenz“;
- Quellensteuer auf digitale Transaktionen;
- Verbrauchssteuer in Form von Ausgleichssteuern („Equalization Tax“).
Die Reaktion der EU Kommission zu digitalen Steuern
Wie funktioniert die Besteuerung digitaler Unternehmen?
Die EU-Kommission hat in einer Mitteilung vom 21. September 2017 ebenfalls die unterschiedlichen Möglichkeiten einer faireren Besteuerung digitaler Unternehmen beleuchtet. Langfristig hält die EU Kommission an der konsolidierten Besteuerung von Unternehmensgewinnen (Common Consolidated Corporate Tax Base) als Lösung für Besteuerungslücken fest. Allerdings steht die tatsächliche Einführung einer EU-weiten konsolidierten Besteuerungsrundlage nach Ansicht vieler Experten in den Sternen.
Als kurzfristig möglicher Ansatz wird die Einführung einer Equalization Tax überlegt. Im Rahmen der ECOFIN Konferenz befürworten dies rund 10 Mitgliedstaaten, unter anderem Frankreich und Deutschland.
Alleingänge einzelner Staaten, um Steuervermeidung zu verhindern
Einzelne Länder versuchen bereits, im Alleingang die Steuervermeidungstaktiken der Großkonzerne zu unterbinden:
- In Großbritannien wurde 2015 die „Diverted Profits Tax“ iHv 25 % eingeführt, die die Umleitung von Gewinnen in Steueroasen verhindern soll und dann anfällt, wenn die Entstehung einer Betriebsstätte in UK vermieden wird.
- Australien folgte dem Modell 2016.
- Frankreich hat ebenfalls die Einführung eines solchen Modells versucht – allerdings hat das Verfassungsgericht eine derartige Besteuerung umgeleiteter Gewinne untersagt.
Reaktionen anderer Mitgliedsstaaten und in Österreich zu digitalen Steuern
Andere Mitgliedstaaten hingegen – so vor allem auch das BMF in Österreich – sehen auch die Weiterentwicklung des Betriebsstättenbegriffs als mögliche Lösung der Besteuerungslücken. Entsprechende Vorarbeiten sind bereits geleistet.
Hierfür wird allerdings jedenfalls eine internationale Koordination ratsam sein, da nicht nur das Entstehen der Betriebsstätte, sondern in der Folge auch die Zurechnung von Gewinnen an diese Betriebsstätte neu und einheitlich definiert werden sollte. Mögliche neue Anknüpfungspunkte für die Gewinnzurechnung an eine digitale Betriebsstätte sind beispielsweise Umsätze je Land, lokale digitale Plattform (eigene Website), Anzahl an Nutzern oder der gesammelte Datenumfang (Bewertungen, Suchverläufe).
- Update 2019: In Österreich kommt ab 2020 eine neue Digitalsteuer
Ausblick: Wie können digitale Businesses besteuert werden?
Es wird zu einem Paradigmenwechsel der Besteuerung internationaler digitaler Geschäftsmodelle kommen. Kurzfristig sind
- die Einführung einer Verbrauchssteuer (Equalization Tax), und
- die Neudefinition des steuerlichen Betriebsstättenbegriffs
die wahrscheinlichsten Änderungen.
Der Nachhall der steuerlichen Änderungen wird nicht nur Silicon Valley Giganten betreffen, sondern früher oder später alle Unternehmen, die auf Big Data in ihren Geschäftsmodellen bauen.
TPA Tipp zu digitalen Businesses
Diese absehbaren Änderungen sollten bei der steuerlichen Strukturierung und Planung bereits jetzt berücksichtigt werden.
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