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Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist finalisiert!

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Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist finalisiert!

Nachdem der erste Entwurf der viel diskutierten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) bereits im April 2021 von der Kommission veröffentlicht wurde, hat nun auch der Europäische Rat am 28. November 2022 seinen finalen Segen gegeben. Die CSRD wird im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt nach 20 Tagen in Kraft, wobei die neuen Regelungen innerhalb von 18 Monaten von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

Die CSRD ist finalisiert!

Die CSRD stellt ein grundlegendes Update gegenüber der bisherigen nichtfinanziellen Berichterstattung (Non Financial Reporting Directive, NFRD) dar und bringt neben einer erheblichen Erweiterung des Anwendungsbereichs und eigenen europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auch eine externe Prüfpflicht für die berichteten Nachhaltigkeitsinformationen.

Nach der CSRD müssen Unternehmen zukünftig zum einen darüber berichten, wie sich ihr Geschäftsmodell auf ihre Nachhaltigkeit auswirkt und zum anderen darauf eingehen, wie externe Nachhaltigkeitsfaktoren ihre Tätigkeiten beeinflussen, wodurch neben Investoren auch anderen Stakeholdern eine verbesserte Informationsgrundlage für Entscheidungen zu Nachhaltigkeitsfragen geboten werden soll.

Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die wichtigsten Fakten zur CSRD. In den nächsten Tagen werden wir natürlich auch noch weiterführende Details zur neuen CSRD veröffentlichen!

Anwendungsbereich der CSRD

Durch die CSRD kommt es zu detailliert geregelten Berichtspflichten, die zukünftig alle großen Unternehmen sowie alle börsennotierten Unternehmen verpflichten über diverse Nachhaltigkeitsaspekte wie beispielsweise Umweltrechte, soziale Rechte, Menschenrechte und Governance-Faktoren (im Lagebericht) zu berichten. Die Berichtspflichten sollen auch für außereuropäische Unternehmen gelten, soweit sie in der Europäischen Union einen Nettoumsatz von EUR 150 Mio erzielen und zumindest eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in der EU besitzen, die wiederum bestimmte Schwellenwerte überschreitet.

Somit wird mit der CSRD der Anwendungsbereich auf nicht kapitalmarktorientiere große Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, welche an einem geregelten Markt der EU notieren, ausgeweitet.

Ein großes Unternehmen liegt vor, wenn zwei der drei folgenden Größenkriterien erfüllt werden:

  • Bilanzsumme > EUR 20 Mio
  • Umsatz > EUR 40 Mio
  • Zahl der durchschnittlichen Beschäftigten > 250

CSRD: Anwendungszeitraum

Von dem ursprünglichen ambitionierten Ziel des ersten Entwurfs ist der Gesetzgeber inzwischen abgewichen. Die nunmehr eingeführte stufenweise Etablierung der Berichtspflichten stellt sich wie folgt dar:

  • Berichtspflicht im Jahr 2025 für das Berichtsjahr 2024:
    Alle Unternehmen, die bisher bereits unter den Anwendungsbereich der NFRD, die in Österreich mit dem NaDiVeG umgesetzt wurde fallen, müssen ab dem Berichtsjahr 2024 die Berichterstattung nach der CSRD (bzw. dem erwarteten nationalen Rechtsakt) durchführen.
  • Berichtspflicht im Jahr 2026 für das Berichtsjahr 2025:
    Alle großen Unternehmen, die bisher nicht unter den Anwendungsbereich der NFRD fallen werden von der neuen Berichtspflicht ab dem Berichtsjahr 2025 erfasst.
  • Berichtspflicht im Jahr 2027 für das Berichtsjahr 2026:
    Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (ausgenommen sind börsennotierte Kleinstunternehmen) sowie nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen müssen mit dem Berichtsjahr 2026 reporten.
  • Berichtspflicht im Jahr 2029 für das Berichtsjahr 2028:
    Unternehmen außerhalb der EU mit einem Nettoumsatz von über EUR 150 Mio, wenn sie mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten.

Besonders von großen Unternehmen darf nicht übersehen werden, dass für das Berichtsjahr 2025 vielschichtige Vorarbeiten notwendig sind, welche im Idealfall bereits jetzt zeitnahe angestoßen werden sollten.

Europäische Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Im Zuge der CSRD sollen von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) eigene europäische Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) erstellt werden. Inzwischen wurden bereits die ersten Entwürfe der ESRS, die aus allgemeinen und ESG-spezifischen Standards bestehen, veröffentlicht und überarbeitet. Das erste Set an Standards soll bis zum 30. Juni 2023 vorliegen. Ein weiteres Set an vereinfachten Standards für kleine und mittlere Unternehmen wird bis zum 30. Juni 2024 erwartet. Darüber hinaus ist die Veröffentlichung von ergänzenden und sektorspezifischen Informationen vorgesehen.

Externe Prüfpflicht

Durch die CSRD wird auch eine externe Prüfpflicht der veröffentlichten Nachhaltigkeitsinformationen eingeführt, wodurch sichergestellt werden soll, dass die Berichterstattungsvorschriften eingehalten werden und insbesondere Greenwashing verhindert wird. Vorläufig ist eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit vorgesehen die, nach Überprüfung und Verabschiedung eigener Standards bis 1. Oktober 2028, zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit übergehen soll.

Mit der CSRD die im Rahmen des europäischen Green-Deals und der Agenda für ein nachhaltiges Finanzwesen vorgelegt wurde, kommen auf Unternehmen einige große Aufgaben zu, bei denen Sie unsere Experten gerne unterstützen. Sei es bei der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts, der Definition und Ermittlung der unternehmensrelevanten ESG-KPI oder der Begleitung bei der Konzeptionierung einer Nachhaltigkeitsstrategie.  Kontaktieren Sie unsere Experten zu den neuen Berichtspflichten und bei Fragen wie sie durch den Trend zur Nachhaltigkeit profitieren können! Sie wollen mehr darüber erfahren, wie wir bei der TPA Umwelt Soziales und Regulatorisches in eine verantwortungsvolle Unternehmensführung integrieren? Dann lesen Sie doch bei dieser Gelegenheit auch unseren aktuellen TPA-Nachhaltigkeitsbericht.

 

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