Wie wird gegen Steueroasen vorgegangen? Sowohl von Seiten der EU als auch der OECD wird auf Staaten mit niedrigen Steuersätzen, Bankgeheimnis und mangelnder Bereitschaft zur zwischenstaatlichen Amtshilfe verstärkt Druck ausgeübt. Auch die österreichische Finanzverwaltung ist immer stärker gegen Steuergestaltungen mittels niedrig besteuerter Auslandsgesellschaften oder ausländischer Stiftungen tätig.
Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die zahlreichen Möglichkeiten der Finanzverwaltung gegen Steueroasen:
Internationaler Informationsaustausch – Doppelsteuerabkommen
Die internationale Amtshilfe und der zwischenstaatliche Informationsaustausch basieren mittlerweile auf einer Vielzahl von Regelungen und Abkommen. Innerhalb der Europäischen Union verpflichten die Amtshilferichtlinien die Mitgliedstaaten zu teilweise automatisierter Informations-tätigkeit, zur gegenseitigen Unterstützung bei der Ausforschung von grenzüberschreitenden Sachverhalten und zur Vollstreckungsrechtshilfe von Abgabenansprüchen.
In unterschiedlicher Intensität ist der Informationsaustausch Teil jedes von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens. Mit bekannten Steueroasen (wie beispielsweise Monaco) hat Österreich ebenfalls sogenannte „Tax Information Exchange Agreements“ abgeschlossen.
Anti-Missbrauchsbestimmungen und „Substance-Over-Form-Grundsatz“
Auf Basis des „Substance-Over-Form-Grundsatzes“ sind Gestaltungen, die nur dazu dienen Steuern zu sparen, und für die es keine sonstige, beachtliche betriebswirtschaftliche Begründung („außersteuerliche Gründe“) gibt, steuerlich nicht anzuerkennen. Bei Betriebsprüfungen werden verstärkt Holding- und Zwischengesellschaften, die weder über Mitarbeiter noch angemessene Betriebsausstattung verfügen, als funktionslose Gesellschaften eingestuft und die Einkünfte steuerlich den dahinterstehenden wirtschaftlichen Nutzungsbe-rechtigten zugerechnet.
Anti-Missbrauchsbestimmungen sind beispielsweise bei der Dividendenbesteuerung aus internationalen Beteiligungen zu beachten: Sofern die ausländische Tochtergesellschaft nicht operativ tätig ist und einem Steuerniveau von weniger als 15 % unterliegt, sind Dividenden bei der österreichischen Muttergesellschaft nicht steuerbefreit.
Quellensteuern, Empfängerbenennung und Meldeverpflichtungen
Bestimmte Zahlungen ins Ausland (insbesondere Lizenzen) unterliegen in Österreich grundsätzlich Quellensteuern (der sog. Ausländersteuer), die von der zahlenden Partei einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen sind, sofern nicht die DBA-Entlastungsverordnung anwendbar ist. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Auslandszahlungen kann von der Benennung des Empfängers abhängig gemacht werden. Erfolgt keine Empfängerbenennung, kann bei Körperschaften außerdem eine Strafsteuer in Höhe von zusätzlich 25 % eingehoben werden.
Darüber hinaus besteht seit 2011 eine Meldeverpflichtung von Zahlungen ins Ausland ab einem Betrag von jährlich EUR 100.000,00 pro Empfänger, wenn die Zahlungen für Tätigkeiten mit Inlandsbezug geleistet werden.
Stiftungseingangssteuer bei ausländischen Stiftungen
Während die Errichtung einer österreichischen Privatstiftung unter Offenlegung sämtlicher Errichtungsdokumente mit nur 2,5 % des gestifteten Vermögens besteuert wird, unterliegt die Errichtung einer ausländischen Stiftungsstruktur unter gewissen Umständen einer Stiftungseingangssteuer von 25 % des übertragenen Vermögens. Diese erhöhte Eingangssteuer tritt bspw. auch dann ein, wenn Österreich mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe vereinbart hat (derzeit zB Liechtenstein).
Einschränkungen bei grenzüberschreitenden Umgründungen
Grenzüberschreitende Umgründungsmodelle, im Zuge derer bei einer niedrigbesteuerten ausländischen Tochter-gesellschaft thesaurierte Gewinne steuerfrei nach Österreich auf die Muttergesellschaft überführt werden konnten, sind durch Änderungen des österreichischen Umgründungssteuergesetzes nun nicht mehr steuerfrei bzw nur unter Besteuerung der thesaurierten Gewinne möglich. Wir beraten Sie gerne bei grenzüberschreitenden Umgründungen.
Maßnahmen gegen doppelte Nichtbesteuerung
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann es immer wieder zu unterschiedlichen steuerlichen Interpretationen und somit Qualifikationskonflikten zwischen den betroffenen Staaten kommen, die zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen.
Ein solcher Qualifikationskonflikt ergibt sich bspw bei der Veräußerung des Anteils an einer rumänischen Personengesellschaft durch einen österreichischen Steuerpflichtigen. Damit es in solchen Fällen nicht zu einer doppelten Nichtbesteuerung kommt, wird in den neueren Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig eine Klausel vereinbart, die explizit den Rückfall des Besteuerungsrechts an Österreich vorsieht.
Eine weitere Maßnahme gegen doppelte Nichtbesteuerungen wurde mit Beginn 2011 im Körperschaftsteuergesetz eingeführt: Gewinnanteile aus internationalen Schachtel-beteiligungen, die bei der ausländischen Tochtergesellschaft ertragsteuerlich abzugsfähig sind, sind nunmehr in Österreich nicht mehr steuerfrei.
Verrechnungspreisbestimmungen
Die Angemessenheitsprüfung von konzerninternen Verrechnungspreisen wird immer strenger und detaillierter. Während Verrechnungspreise bei laufenden Geschäftsfällen schon längere Zeit untersucht werden, beginnen die Finanzverwaltungen nun auch, Umstrukturierungs-maßnahmen kritisch zu durchleuchten.
Unter dem Titel „Business Restructurings“ hat die OECD Richtlinien zur Beurteilung von konzerninternen Verlagerungen von Funktionen und Vermögen („Downsizing“) veröffentlicht, deren Anwendung vielfach zu Anpassungen der Gewinnzurechnung und zu Steuernachforderungen führen kann.
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