Am Freitag, den 20. November 2020 wurde mit Initiativantrag der Regierungsparteien das COVID-19 Steuermaßnahmengesetz eingebracht, welches zahlreiche Einzelmaßnahmen vorsieht. Wir wollen Ihnen die wichtigsten Maßnahmen vorstellen.
Einzelheiten zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz
1. Einkommensteuer
Im Bereich der Einkommensteuer wird klargestellt, dass für die mit dem Konjunkturstärkungsgesetz eingeführte degressive Abschreibung keine Maßgeblichkeit des UGB gilt. Weiters wurden Anpassungen bei der Kleinunternehmerpauschalierung vorgenommen, um diese an die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuergesetz anzugleichen.
2. Lohnsteueränderungen
Eine wichtige Änderung ergibt sich für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte mit inländischen Arbeitnehmern im Bereich der Lohnsteuer: Während zuvor ein verpflichtender Lohnabzug vorgenommen werden musste, wird § 47 Abs. 1 EStG nun neugefasst. Zukünftig soll keine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug mehr bestehen, sofern keine Betriebsstätte im Inland vorliegt.
Die Neuregelung soll rückwirkend auf Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2020 gelten. Wurde bereits ein Lohnabzug durchgeführt, gilt dieser als freiwillige Lohnabfuhr. Sofern für einen inländischen Arbeitnehmer durch den ausländischen Arbeitgeber kein Lohnabzug erfolgt, soll unter bestimmten Voraussetzungen mit § 84a EStG eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten im Sinne einer Lohnbescheinigung (L17) ab 1.1.2021 eingeführt werden.
3. Körperschaftsteuer
Zinsschranke:Im Bereich der Körperschaftsteuer soll mit dem Maßnahmenpaket die Zinsschranke auf Basis der Anti-Tax-Avoidance EU-Richtlinie umgesetzt werden. Diese sieht eine Begrenzung des Zinsabzugs iHv max. 30 % des steuerlichen EBIDTA (allerdings Freibetrag bis zu 3 Mio. Euro) pro Jahr vor.
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4. Umsatzsteuer
Im Bereich der Umsatzsteuer soll der Umsatzsteuersatz iHv 5 % für Umsätze aus Gastronomie, Hotellerie, Kultur und Publikationen (exkl. Zeitungen und periodische Druckschriften) bis 31.12.2021 verlängert werden.
5. Änderungen im Steuerverfahren
Wichtige Änderungen ergeben sich darüber hinaus auch im Steuerverfahren: Steuerstundungen, die bis 15. Jänner 2021 gesetzlich verlängert wurden, werden abermals bis 31. März 2021 verlängert. Für die erneute Verlängerung ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Weiters sollen keine Stundungszinsen für Stundungen oder Ratenzahlungen sowie Säumniszuschläge für zu spät entrichtete Abgaben bis 31. März 2021 anfallen.
6. Keine Anspruchszinsen
Darüber hinaus sollen keine Anspruchszinsen aus Nachforderungen für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 durch das Finanzamt festgesetzt werden.
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