COVID-19: Das aktuelle Justizpaket

1. April 2020 | Lesedauer: 3 Min

Rechtsanwalt - COVID-19 Gesetz - Justizpaket - Steuerrecht

Was bringt das 2. COVID-19 Gesetz für das Rechnungswesen?

Das Justizpaket / 2 COVID-19 Gesetz:  Am 18. März 2020 wurden im Rahmen einer Pressekonferenz der Justizministerin Maßnahmen im Bereich des Zivil- und Zivilverfahrensrechtes vorgestellt, die auch für das Rechnungswesen relevant sein können. Am 21. März 2020 wurde diese Regierungsvorlage unter der Bezeichnung 2. COVID-19 Gesetz im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 16/2020 veröffentlicht. Wir haben die wesentlichen Inhalte der Regierungsvorlage und Auswirkungen auf das betriebliche Rechnungswesen hier für Sie zusammengefasst:

1. Maßnahmen im Zusammenhang mit gerichtlichen Fristen

Alle (noch nicht abgelaufenen) gerichtlichen Fristen (Bezirksgericht, Landesgericht, Oberlandesgericht, OGH, VwGH und VfGH) sowie die Fristen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden bis 30.4.2020 unterbrochen und beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen[§ 1 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (Regierungsvorlage)]. Dadurch soll sichergestellt werden, dass niemand negative verfahrensrechtliche Konsequenzen aus der aktuellen Situation tragen muss.

Dies gilt natürlich auch für Fristen für die Offenlegung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuchgericht. Auch diese Fristen werden bis 30.4.2020 unterbrochen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr kann somit bis mindestens 30.4.2020 fristwahrend die Offenlegung vorgenommen werden.

Materiellrechtliche Verjährungsfristen (2. COVID-19 Gesetz)

Materiellrechtliche Verjährungsfristen (§ 2 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (Regierungsvorlage) (Fristen, bis zu denen etwas gerichtlich geltend gemacht werden muss, um die Möglichkeit, klagen zu können, nicht zu verlieren) werden bis mindestens 30.4.2020 gehemmt. Diese Fristen verlängern sich im Anschluss um den Zeitraum der jeweiligen Hemmung. Für die zukünftige Beurteilung der Verjährung ist auf diesen Zeitraum Bedacht zu nehmen. Das betrifft insbesondere aber nicht ausschließlich:

  • Verjährung von Forderungen
  • Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
  • Verjährung von Schadenersatzansprüchen

Die Exekutionsordnung (§ 200b EO) soll dahingehend ergänzt werden, dass in Zeiten einer Epidemie und Pandemie Exekutionen auf Antrag ausgesetzt werden.

Auch die Insolvenzordnung (§ 69 Abs 2a IO) soll dahingehend ergänzt werden, dass die Insolvenzantragspflicht in Zeiten von Epidemie und Pandemie von 60 auf 120 Tage verlängert wird.

Dem Justizminister wird eine Verordnungsermächtigung eingeräumt auf Basis dessen die Fristhemmungen über den 30.4.2020 hinaus erstreckt werden können.

2. Maßnahmen im Zusammenhang mit abgaberechtlichen Fristen

  • Auch in Zusammenhang mit Abgabenverfahren werden die Fristen, die bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen sind, bis 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Die Abgabenbehörde kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass die Frist nicht auf die vorgenannte Dauer unterbrochen ist. In diesem Fall hat sie gleichzeitig eine angemessene Frist zu setzen.
  • Gleiches gilt für finanzstrafrechtliche Verfahren.
  • Dem Finanzminister wird eine Verordnungsermächtigung eingeräumt auf Basis dessen die Fristhemmungen über den 30.4.2020 hinaus erstreckt werden können.

3. Sonstige abgaberechtliche Sondervorschriften

Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krise erfolgen, sind von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

4. VO des BMF betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen iZm steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus

Zu vereinfachten Abwicklung der Anträge iZm den Erleichterungen im Abgabenrecht aufgrund des Coronavirus (BMF-Information vom 14.3.2020, adaptiert mit BMF-Information vom 24.3.)hat das Finanzministerium eine Emailadresse zur gesammelten Erfassung der Anträge eingerichtet.

Bisher galten per Email übermittelte Anträge jedoch nicht als Anbringen iSd § 86 BAO. Daher hat das Finanzministerium nun reagiert und die VO-Ermächtigung gem § 86a BAO genutzt um diese Anträge rückwirkend wirksam werden zu lassen.

Im Bundesgesetzblatt wurde am 27. März (BGBL II, Nr 121/2020) wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus kundgemacht. Darin wird geregelt, dass im Zeitraum von 15. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 alle Anträge iZm mit Maßnahmen laut den oa BMF-Informationen (Stundungen, Ratenzahlungen, Anregungen auf Nichtfestsetzung von Stundungszinsen, Herabsetzungen von Vorauszahlungen, Nichtfestzsetzungen von Abgaben, Anträge auf Herabsetzung von Säumniszuschlägen) sowie gewisse Maßnahmen iZm der Herstellung von Desinfektionsmitteln (Anträge auf Zulassung eines Sondervergällungsmittels, Anträge auf Zulassung/Änderung eines Freischeines gem § 11 Alkoholsteuergesetz; Anträge auf Änderung/Ergänzung von Bewilligungen vo Alkohollagern) per Email eingebracht werden können.

TPA Tipp zum Justizpaket:  2 COVID-19 Gesetz:

Abweichend von der bisherigen Rechtslage ist es daher im Zeitraum von 15. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 möglich entsprechende Anträge per Email an die Emailadresse corona@bmf.gv.at zu übermitteln.

 

 

Bleiben Sie gesund!

Bei wirtschaftlichen Fragen rund um das Corona-Virus kontaktieren Sie bitte:

TPA TASK FORCE

 

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