DAC 6 / EU-MPfG – Optionale Verschiebung der Meldefrist vom ECOFIN angenommen

26. Juni 2020 | Lesedauer: 1 Min

Digital innovation international

Meldepflicht-Verschiebung von ECOFIN angenommen

Wie von uns am 12. Mai 2020 berichtet, wurde von der Europäischen Kommission aufgrund der Coronakrise ein Richtlinienvorschlag zur Verschiebung des Beginns der Meldefristen veröffentlicht. Der ursprüngliche Kommissionsentwurf sah eine nicht-optionale Verschiebung von 3 Monaten vor. Der ECOFIN-Rat hat die Verschiebung nun angenommen.

Der von den Mitgliedstaaten am 24. Juni 2020 verabschiedete Kompromisstext sieht nun eine optionale Verschiebung von bis zu 6 Monaten vor. Dies bedeutet, dass es jedem einzelnen Mitgliedstaat obliegt, eine Verschiebung und die Länge dieser Verschiebung zu wählen. Die Mitgliedstaaten können daher auch keine Verschiebung vorsehen.

Darüber hinaus kann mittels delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission der 6-Monats-Zeitraum um weitere 3 Monate verlängert werden, sofern die Auswirkungen der Coronakrise weiter andauern.

Auswirkungen der Verschiebung

Im Konkreten würde eine Verschiebung der Meldefristen um 6 Monate Folgendes bedeuten:

  • zwischen 25.6.2018 und 30.6.2020 umgesetzte meldepflichtige Gestaltungen („Altfälle“) wären bis 28.2.2021 zu melden;
  • ab 1.7.2020 konzipierte oder umgesetzte Gestaltungen („Neufälle“) wären innerhalb von 30 Tagen beginnend ab 1.1.2021 zu melden;
  • die erste periodische Folgemeldung bei marktfähigen Gestaltungen wäre bis 4.2021 vorzunehmen;
  • der erste automatische Informationsaustausch würde bis 30.4.2021

Nachdem der ECOFIN-Rat die Verschiebung angenommen hat, haben bereits viele Mitgliedstaaten eine Verschiebung um 6 Monate signalisiert bzw. rechtlich umgesetzt. Es bleibt zu hoffen, dass auch Österreich diese Option wählen wird, da viele Unternehmen und Personen von der Coronakrise schwer betroffen sind und diese zusätzliche Meldeverpflichtung in Zeiten großer Not keinen Platz findet.

 

Kontaktieren Sie