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Crowdfunding als Finanzierung

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Crowdfunding als Finanzierung

Crowdfunding wird zunehmend für die Finanzierung von Immobilienprojekten interessant – auch für Privatanleger. Crowdfunding, das mittlerweile auch in Österreich hohe mediale Aufmerksamkeit erreicht, bezeichnet die Finanzierung von Projekten oder Unternehmen durch eine Vielzahl von Kleinanlegern.

1. Verschiedene Formen des Crowdfunding

Crowdfunding hat tatsächlich in unterschiedlichen Erscheinungsformen schon eine lange Tradition. Folgende Formen des Crowdfunding bestehen:

Donation based Crowdfunding

hier wird mittels Spenden die Umsetzung eines Projektes ermöglicht;

Reward based Crowdfunding

der Unternehmer bietet den Investoren Gutscheine oder Produkte als Gegenleistung für deren Kapitaleinsatz;

Equity und Lending based Crowdfunding

der Anleger erhält für seinen Kapitaleinsatz entweder einen Anteil am Gewinn oder Zinsen.

Die letztgenannte Form des Crowdfunding findet nunmehr auch im Immobilienbereich verstärkt Anwendung. In Deutschland ist sie bereits ein etabliertes Mittel zur Finanzierung kleinvolumiger Immobilienprojekte.

2. Das Alternativfinanzierungsgesetz

Das im letzten Jahr in Kraft getretene Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) brachte erhebliche Erleichterungen im Zusammenhang mit der Begebung alternativer Finanzierungsinstrumente durch kleine und mittlere Unternehmen. Seit 1.9.2015 besteht beispielsweise keine Prospektpflicht, wenn

  • der Gesamtgegenwert (das heißt, das maximale Emissionsvolumen) EUR 1,5 Mio. nicht erreicht, und
  • der einzelne Anleger höchstens EUR 5.000 innerhalb von 12 Monaten investiert.

Ausnahmen bestehen für professionelle Anleger iSd AIFMG (Alternatives Investmentfonds Manager-Gesetz) oder für Personen, die keine Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sind. Ein vereinfachtes Prospekt kann für Emissionen zwischen EUR 1,5 Mio. und EUR 5 Mio. veröffentlicht werden. Zum Schutz der Anleger wurde weiters eine Reihe von Informationspflichten des Emittenten gesetzlich statuiert (Angaben zum Emittenten und zum Finanzinstrument).

  • Positiv ist zu vermerken, dass bei Crowdinvesting-Projekten das AIFMG nicht zur Anwendung gelangt und diese Investitionsform ausdrücklich auch Privatanlegern zugänglich ist.

3. Steuerliche Optimierung bei Crowdinvestments

Equity-based Crowdfunding (Crowdinvesting) stellt die häufigste in Österreich vorkommende Investitionsform dar, bei der der Investor direkt am Unternehmen beteiligt wird. Rechtlich wird Crowdinvesting in Österreich idR als Genussrecht, nachrangiges Darlehen oder sog. echte stille Beteiligung angeboten.

Arten von Genussrechten

Steuerrechtlich ist bei Genussrechten an Körperschaften (idR GmbH) zwischen

  • Substanzgenussrechten (sozietären Genussrechten – Recht auf Beteiligung am laufenden Gewinn und am Liquidationsgewinn, mit überwiegendem Eigenkapitalcharakter) und
  • Nominalgenussrechten

zu unterscheiden.

Substanzgenussrechten: Zeichner ist eine natürliche Person

Ist der Zeichner eine natürliche Person und hält er das Substanzgenussrecht im steuerlichen Privatvermögen, so handelt es sich bei den Vergütungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen (27,5 % KESt-endbesteuert). Ist das Substanzgenussrecht Teil des Betriebsvermögens, sind die Vergütungen betriebliche Einkünfte (ebenfalls KESt-endbesteuert). Nominalgenussrechte unterliegen dagegen nur dann der KESt, wenn sie verbrieft bzw. öffentlich angeboten werden, ansonsten ist auf sie der progressive Einkommensteuertarif mit bis zu 55 % Steuerbelastung anzuwenden.

Nominalgenussrecht: Kapitalgeber ist eine Körperschaft

Ist der Kapitalgeber eine Körperschaft, unterliegen Vergütungen auf ein Nominalgenussrecht der 25%igen Körperschaftsteuer (KöSt). Bei Substanzgenussrechten handelt es sich dagegen um steuerfreie Beteiligungserträge. Abschichtungsgewinne sind nach Ansicht des BMF steuerpflichtig.

Nachrangiges Darlehen und echte stille Beteiligung

Hält eine natürliche Person das Darlehen im Privatvermögen, handelt es sich bei den Vergütungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen, während ein Darlehen im Betriebsvermögen zu betrieblichen Einkünften führt. Bei einer echten stillen Beteiligung handelt es sich ebenfalls um Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. um betriebliche Einkünfte. Beide Formen unterliegen der Tarifbesteuerung mit bis zu 55 % Einkommensteuerbelastung. Wie die vorstehend beschriebenen steuerlichen Konsequenzen zeigen, sind die unterschiedlichen Finanzierungsformen für den Anleger entweder endbesteuert oder unterliegen dem normalen Tarif mit bis zu 55 %.

TPA Experten-Tipp für Crowdfunding-Finanzierungen

Eine genaue Planung und Strukturierung von Fall zu Fall ist unbedingt anzuraten, um für den Investor und das Unternehmen ein betriebswirtschaftlich und steuerlich optimales Ergebnis zu erzielen. Keinesfalls sollte blind irgendein Muster übernommen werden.

  • Wenn Sie überlegen ein Projekt mit Crowdfunding zu finanzieren, kontaktieren Sie unsere Steuer-Experten, um steuerlich die optimale Finanzierungsform zu finden: Experten für Crowdinvestments
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