Wie die Verrechnung der Kurzarbeit in der Lohnverrechnung funktioniert
Auch in den letzten Wochen gab es im Zusammenhang mit der COVID-19 Kurzarbeit weitere Klarstellungen, vor allem wie die Berechnung bzw. Verrechnung der Kurzarbeit in der Lohnverrechnung funktioniert. Unsere Personalverrechnungs-Experten haben alle wichtigen Updates zur Corona-Kurzarbeit im folgenden Artikel für Sie zusammengefasst.
TPA Lesetipp:
NEU Covid-19 Update: Alles zur Corona-Kurzarbeit Phase 3 |
Berechnung für den 1. Kurzarbeitszeitraum
Im ersten Kurzarbeitszeitraum darf hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsentgelt durchgerechnet werden: zB Arbeitszeit 33,33 % – 33,33 % – 33,33 % führt zum gleichen Ergebnis (Entgeltanspruch und Beihilfe) wie 0 % – 0% – 100 %.
Die Arbeitgeber müssen also im letzten vollgearbeiteten Monat nicht 100 % Gehalt zahlen, sondern auch in diesem Monat nur den Nettogarantielohn (80 % – 90 %).
Kurzarbeitszeit: Kontrollrechnung im 3. Monat
Leistet der Mitarbeiter im Durchschnitt so viel Arbeitszeit, dass sich ein höheres Brutto ergibt als laut Pauschalsatztabelle, ist dieses höhere Brutto zu leisten. Wegen der Durchrechnung wird das praktisch für die Arbeitgeber aber erst im dritten Monat relevant („Kontrollrechnung“). In diesem Monat fällt dann gegebenenfalls eine Nachzahlung an die betreffenden Mitarbeiter an.
Kurzarbeit-Berechnung für den Verlängerungszeitraum
Für den Verlängerungszeitraum ist nun geregelt, dass bei einer Arbeitsleistung von 100% in einem Monat für diesen Monat auch 100% des Entgeltes zu leisten sind. Eine Durchrechnung der Arbeitszeit ist grundsätzlich nach wie vor zulässig.
Aufgrund der grundsätzlichen Weichenstellungen können nun die Anbieter der Lohnverrechnungssoftware die technische Unterstützung für die Durchführung der Abrechnungen hoffentlich bald zur Verfügung zu stellen. In der Folge müssen dann die bisherigen Gehaltsabrechnungen rückwirkend mit Beginn der Kurzarbeit korrigiert werden.
Antrag auf Verlängerung der Kurzarbeit
Wenn absehbar ist, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie über den Zeitraum der bewilligten Kurzarbeit hinaus weiter bestehen bleiben, ist es möglich, einen Antrag auf Verlängerung der Kurzarbeit zu stellen. Dieser soll laut AMS Richtlinie tunlichst vier Wochen vor Ablauf der bestehenden Kurzarbeit eingebracht werden.
Für Unternehmen, die rückwirkend mit 1. März Kurzarbeit beantragt haben, wäre dieser Termin für den Verlängerungsantrag bereits Anfang Mai (4.5.2020) gewesen. Zu diesem Termin stand allerdings noch kein tool für die Verlängerung zur Verfügung. Seit Ende Mai ist nun klar, dass der Verlängerungsantrag über das eAMS Konto einzubringen ist. Es ist neben dem Verlängerungsantrag eine neue Sozialpartnervereinbarung abzuschließen. Auch hier besteht für Anträge ab 1. Juni 2020 eine veränderte Mustervereinbarung. Derzeit ist ein Verlängerungsantrag noch rückwirkend möglich, ob dies so bleibt, muss abgewartet werden.
Für die Verlängerung ist grundsätzlich ein weiterer Urlaubsverbrauch vorgesehen. Bis zu drei Wochen aus dem aktuellen Urlaubsjahr. Wenn kein Urlaub verbraucht wird, ist nachzuweisen, dass ernstliches Bemühen vorlag, mit dem Dienstnehmer Urlaub zu vereinbaren.
Abrechnung der Corona-Kurzarbeit
Die Abrechnung der Kurzarbeitsförderung mit dem AMS ist bereits möglich. Die Kommunikation mit dem AMS hat ausschließlich über das eAMS-Konto des Unternehmens und unter Zuhilfenahme der vom AMS zur Verfügung gestellten Tools zu erfolgen.
Das AMS hat auf seiner Webiste neben den zu verwendenden Tools auch youtube Videos zur richtigen Vorgehensweise zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich ist die Abrechnung bis zum 28. des Folgemonats an das AMS zu übermitteln.
Hier kommen Sie direkt zu den Dokumenten auf der AMS Website, die Sie zur Berechnung der Kurzarbeit benötigen:
- COVID-19 Kurzarbeit AMS Übersicht: Informationen, Dokumente, Unterlagen
- COVID-19 Abrechnung der Corona-Kurzarbeitsbeihilfe
Risikogruppen: Freistellung besonders gefährderter Personen
Mit dem 9. COVID Gesetz und der daraufhin erlassenen Verordnung des Sozialministers wurden nähere Regelungen betreffend die COVID-19 Risikogruppen und eine etwaige berufliche Freistellung getroffen. Für den Fall, dass Mitarbeiter Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, hat der Arbeitgeber einen Ersatzanspruch gegenüber dem Krankenversicherungsträger.
Covid-19 Prämie und Kurzarbeit
Im Zusammenhang mit den Prämien – für von der COVID 19 Krise besonders belasteten Dienstnehmern – wurde klargestellt, dass die Tatsache, dass sich ein Mitarbeiter in Kurzarbeit befindet, der im Gesetz geforderten „Mehrbelastung“ nicht widerspricht, und eine derartige Prämie abgabenfrei auch an Mitarbeiter ausgezahlt werden kann, die sich in Kurzarbeit befinden.
Wenn Sie Fragen zur Verrechnung der Kurzarbeit haben, kontaktieren Sie unsere Experten!
Weiterführende Informationen zur Kurzarbeit:
- Information des BMF zur (lohn-)steuerlichen Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit vom 9.4.2020
- Factsheet der WKO zum Thema Urlaubs- und Zeitausgleichsverbrauch in der Kurzarbeit
- Covid-19: AMS-Richtlinie zur Corona-Kurzarbeit veröffentlicht
- Alle aktuellen COVID-19 News
- Suchen Sie einen Lohnverrechner? Outsourcing Services
- Buchhaltung: Zuschüsse richtig verbuchen
Dieser Artikel zur Corona-Kurzarbeit ist im TPA Journal 2/2020 erschienen. Hier können Sie das Journal im Abo bestellen!