COVID-19: Update zum Fixkostenzuschuss

25. Mai 2020 | Lesedauer: 2 Min

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Fixkostenzuschuss: „Unternehmen in Schwierigkeiten“

Antragsmöglichkeit auch für „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sowie weitere Begünstigungen

Das BMF hat am 20.5.2020 die Möglichkeit der Antragstellung für den Fixkostenzuschuss via FinanzOnline freigeschalten. Im Zuge der Antragsstellung ist bspw. zu bestätigen, dass die Förderbedingungen mit der COFAG, welche den Fixkostenzuschuss abwickelt, akzeptiert werden. Gegenüber der bisherigen Verordnung des BMF vom 13.5.2020 ergeben sich aufgrund dieser Förderbedingungen wesentliche Änderungen wie folgt:

  • Unternehmen bekommen in der ersten Tranche einen Vorschuss von bis zu 50 % des gesamten Fixkostenzuschusses ausgezahlt (bisher: ein Drittel).
  • Unternehmen, die am 31.12.2019 „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nach EU-Beihilfenrecht waren, können einen Zuschuss von bis zu EUR 200.000 nach De-minimis-Beihilfenregelung beantragen, wenn kein Insolvenzverfahren eröffnet ist und auch die Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt sind. Ursprünglich konnten nur „gesunde Unternehmen“ im Sinne des EU-Beihilfenrechts gefördert werden.
  • Zahlungen aus dem Härtefall-Fonds sind beim Fixkostenzuschuss nicht mehr in Abzug zu bringen.
  • Angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- und Bilanzbuchhalterkosten bis EUR 500 können bei Anträgen mit einer Zuschusshöhe unter EUR 12.000 geltend gemacht werden.

Zahlreiche wesentliche Fragen, vor allem zur Berechnung der ersatzfähigen Fixkosten, bleiben weiter unklar, inzwischen konnten wir aber einige Erfahrung aufbauen. Dazu gibt es auch laufende Updates im FAQ-Bereich der BMF Website sowie auf Basis von Einzelanfragen.

Fixkostenzuschuss: Unternehmen in Schwierigkeiten

Sie sind ein ‚Unternehmer in Schwierigkeiten‘ Hier finden Sie Details zum Fixkostenzuschuss:

Hinweis: Laut Medienberichten wurde der Fixkostenzuschuss zwischenzeitig durch die EU-Kommission genehmigt.

 

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