COVID-19: Corona-Hilfsfonds – 2. Update 10.4.2020

10. April 2020 | Lesedauer: 5 Min

News Hilfsfonds - TPA

10.4.2020

Update zum Corona-Hilfsfonds: Gesundes Unternehmen

Nur gesunde Unternehmen können den Corona-Hilfsfonds in Anspruch nehmen. Aber was macht ein gesundes Unternehmen aus?

  • Doch wann gilt ein Unternehmen als gesund?
  • Und welche Förderstelle ist für welche Unternehmen zuständig?

Diese Fragen zum Corona-Hilfsfonds beantworten unsere Experten hier für Sie:

1. Wann liegt ein gesundes Unternehmen vor?

Eine der Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen des Bundes für die Betriebsmittelkredite und Zuschüsse ist aufgrund von EU-Vorgaben das Vorliegen eines gesunden Unternehmens. Eine Ausnahme gilt lediglich für Start-ups innerhalb der ersten drei Jahre.

Definition ‚gesundes Unternehmen‘

Daher ist von besonderer Bedeutung, dass vor der Krise ein gesundes Unternehmen vorlag. Dies basiert auf einem Grundsatz des EU-Beihilfenrechts, wonach Unternehmen in Schwierigkeiten keine staatlichen Beihilfen erhalten dürfen.

Grundsätzlich liegt ein gesundes Unternehmen vor, wenn der Fortbestand des Unternehmens auf kurze oder mittlere Sicht gesichert ist.

Anhand der nachfolgenden Kriterien geht man allerdings davon aus, dass kein gesundes Unternehmen vorliegt, sondern sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befindet:

GmbH und AG

Diese Gesellschaften befinden sich in Schwierigkeiten, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist. Zur genauen Feststellung werden die angelaufenen Verluste von den Rücklagen des Unternehmens (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) abgezogen. Ergibt sich so ein negativer kumulativer Betrag, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht, ist das Unternehmen in Schwierigkeiten.

OG und KG

Bei diesen Gesellschaften geht man davon aus, dass das Unternehmen in Schwierigkeiten ist, wenn mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist.

Insolvenzverfahren

Unternehmen, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen.

Inanspruchnahme von Rettungsbeihilfen

Unternehmen, die eine Rettungsbeihilfe erhalten und den Kredit noch nicht zurückgezahlt haben oder die Garantie noch nicht erloschen ist.

Inanspruchnahme von Umstrukturierungsbeihilfen

Unternehmen, die eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben und noch einem Umstrukturierungsplan unterliegen.

Zusätzliche Kriterien für Großunternehmen

Bei einem Unternehmen, das kein KMU ist, lag in den vergangenen beiden Jahren

  • der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und
  • das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0.

Nur wenn beide Kriterien in den beiden vorangegangenen Jahren nicht erfüllt sind, liegt ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor.

In nachfolgenden Fällen liegt kein Unternehmen in Schwierigkeiten vor:

Start-up innerhalb der ersten drei Jahre

Ein KMU kann in den ersten drei Jahren nach seiner Gründung generell nicht in Schwierigkeiten geraten, außer es ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für den Antrag der Gläubiger. Ob ein Unternehmen in die Kategorie KMU fällt, ist anhand der unten aufgezählten Kriterien gemäß der Gruppenfreistellungsverordnung zu beurteilen.

Unternehmensgruppe sorgt für ein gesundes Unternehmen

Eine Gesellschaft, die einer größeren Unternehmensgruppe angehört oder von einer solchen  bald übernommen wird, befindet sich nicht in Schwierigkeiten, wenn die Gruppe die Schwierigkeiten bewältigen kann oder diese selbst verschuldet hat.

Ausnahme für Finanzinstitute und Steinkohlebergbau

Finanzinstitute sowie Unternehmen im Steinkohlebergbau sind von der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten von vornherein ausgenommen.

2.  Welche Förderstelle ist für mein Unternehmen zuständig?

Von besonderer Bedeutung für die Beantragung der Betriebsmittelkredite ist die Betriebsgröße eines Unternehmens.

Die Kreditgarantie ist über die Hausbank zu beantragen. Daher kommt der Hausbank besondere Bedeutung zu. Bei mehreren Bankverbindungen sollte daher besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, über welche Bank die Anträge gestellt werden. Die Hausbank leitet den Antrag an die je nach Unternehmensgröße zuständige Förderstelle weiter:

  • Bei Großunternehmen an die Österreichische Kontrollbank (OeKB)
  • Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS)

aber in der Tourismus-, Reisebüro- und Freizeitwirtschaft:

  • KMU mit einem Kreditbedarf bis EUR 1,5 Mio. an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT)
  • KMU mit einem Kreditbedarf von über EUR 1,5 Mio. an die AWS
  • Großunternehmen an die OeKB.

Zur Tourismus- und Freizeitwirtschaft gehören folgende Bereiche:

  • Gastronomie
  • Hotellerie
  • Gesundheitsbetriebe
  • Reisebüros
  • Kino-
  • Kultur- und Vergnügungsbetriebe sowie die
  • Freizeit- und Sportbetriebe.

Welche Kriterien gelten für mich – KMU oder Großunternehmen –  eigenständiges Unternehmen oder Unternehmensgruppe?

Von besonderer Bedeutung für die Haftungen des Bundes sowie die Zuschüsse sind die Beurteilung ob man als KMU oder Großunternehmen eingestuft wird. Darüber ist auch noch besonders wichtig, ob ein eigenständiges Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe vorliegt.

Ob ein Unternehmen als KMU oder Großunternehmen einzustufen ist, richtet sich nach EU-Wettbewerbsrecht (Gruppenfreistellungsverordnung), welches eigene Schwellenwerte vorsieht. Zuerst ist zu bestimmen, ob das Unternehmen ein eigenständiges Unternehmen, ein Partnerunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen ist. Im zweiten Schritt sind je nach Unternehmensstatus die Schwellenwerte zu berechnen.

Größenmerkmale

Unternehmensgröße Beschäftigte (VZÄ) Umsatz Bilanzsumme
Kleine Unternehmen Unter 50 Max. € 10 Mio. Max. € 10 Mio.
Mittlere Unternehmen Unter 250 Max. € 50 Mio. Max. € 43 Mio.
Große Unternehmen Ab 250 Über € 50 Mio. Über € 43 Mio.

Für die Bestimmung der Unternehmensgröße sind zu berücksichtigen:

  • Anzahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) UND
  • der Jahresumsatz ODER die Bilanzsumme.

Personen in Karenz, Freistellung oder beruflicher Ausbildung (Lehrlinge) müssen bei der Beschäftigtenanzahl nicht berücksichtigt werden. Für die Ermittlung der VZÄ wird das gesamte Arbeitsvolumen in Vollzeitbeschäftigungen umgerechnet: Alle geleisteten Arbeitsstunden sind durch das Jahresmittel der Arbeitsstunden, die Vollzeitbeschäftigte erbringen, zu dividieren.

Eigenständiges Unternehmen

Das Unternehmen ist eigenständig, wenn:

  • es nicht an anderen Unternehmen beteiligt ist bzw. andere Unternehmen nicht daran beteiligt sind
  • es weniger als 25% des Kapitals oder der Stimmrechte an einem oder mehreren anderen Unternehmen hält ODER
  • Außenstehende weniger als 25% des Kapitals oder der Stimmrechte am Unternehmen halten.

Eine Ausnahme besteht bei gewissen Investoren wie zB. staatlichen Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, Universitäten und Forschungszentren ohne Gewinnzweck. Hier kann der Status des eigenständigen Unternehmens erhalten bleiben, wenn diese Investoren nicht mehr als 50% der Anteile haben.

Bei Berechnung der Schwellenwerte sind ausschließlich die Werte des eigenen Unternehmens heranzuziehen.

Partnerunternehmen

Dieser Begriff umfasst größere Finanzpartnerschaften ohne unmittelbare oder mittelbare Kontrollausübung über ein anderes Unternehmen. Eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen besteht dann, wenn der Anteil zwischen 25% und 50% des Kapitals oder der Stimmrechte liegt. Ein Partnerunternehmen kann nicht eigenständig sein und darf nicht mit einem anderen Unternehmen verbunden sein (siehe unten).

Bei Berechnung der Schwellenwerte sind zu den Werten des eigenen Unternehmens anteilsmäßig die Werte des bzw. der Partnerunternehmen hinzuzurechnen. Nicht unmittelbar vor- oder nachgelagerte Partnerunternehmen – wie Partner des Partnerunternehmens – sind nicht zu berücksichtigen.

Verbundenes Unternehmen

Unternehmen sind grundsätzlich miteinander verbunden, wenn der Anteil über 50% beträgt. In anderen Worten bedeutet das, dass das Unternehmen die Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen unmittelbar oder mittelbar kontrolliert oder einen beherrschenden Einfluss ausübt. Dies betrifft zumeist vor allem Unternehmensgruppen.

Unternehmen, die konsolidierte Jahresabschlüsse erstellen oder die in den konsolidierten Abschluss eines anderen Unternehmens einbezogen werden, sind üblicherweise verbundene Unternehmen.

Bei Berechnung der Schwellenwerte sind zu den Werten des eigenen Unternehmens die Werte aller verbundenen Unternehmen zu 100% hinzuzurechnen. Im Falle der Einbeziehung eines Unternehmens in einen Konzernabschluss sind die konsolidierten Zahlen heranzuziehen.

Weitere Informationen:

 

Bleiben Sie gesund!

Bei wirtschaftlichen Fragen rund um das Corona-Virus kontaktieren Sie bitte:

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