COVID-19: Neue Kurzarbeit

16. März 2020 | Lesedauer: 2 Min

News - TPA Steuerberatung

Es ist unglaublich schnell gegangen: Am Wochenende wurde für die neue Corona-Kurzarbeit die gesetzliche Grundlage beschlossen. Das AMS als zuständige Behörde hat am 15.3.2020 auf seiner Website, www.ams.at unter dem Banner COVID-19-Kurzarbeitsmodell, über erste Details informiert.

Was bedeutet Kurzarbeit eigentlich?

Definition von Kurzarbeit in Österreich: Im Allgemeinen versteht man unter Kurzarbeit die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit bezweckt, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten. Der Arbeitgeber bezahlt ein Teilzeitgehalt und zusätzlich die vom AMS geförderte Kurzarbeitsunterstützung.

Was gibt es bei der Corona-Kurzarbeit zu beachten?

Die folgenden Schritte sind zu beachten:

  1. Einholung erster Informationen im Download-Dokument des AMS oder auf der Website der WKO (https://www.wko.at/corona), natürlich auch gerne bei uns.
  2. Information der örtlich zuständigen Landesstelle des AMS per Telefon, eAMS Konto oder E-Mail über be(vor)stehende Beschäftigungsprobleme.
  3. Kontaktaufnahme per E-Mail an die jeweilige Landes-Wirtschaftskammer zwecks Vorbereitung der Sozialpartnervereinbarung; ein Muster einer Betriebs- bzw. Einzelvereinbarung samt Handlungsanleitung steht auf der Website der WKO bereits zur Verfügung.
  4. Wenn vorhanden: Gespräche mit dem Betriebsrat; sonst mit den einzelnen Beschäftigten.
  5. Sozialpartnervereinbarung: Binnen 48 Stunden Unterschrift der Sozialpartner (Wirtschaftskammer und Gewerkschaft) bei unterschriftsreifer Vereinbarung.
  6. Antrag beim AMS einbringen (nicht persönlich).

Bitte beachten Sie, dass die Abläufe von Bundesland zu Bundesland abweichen können!

Welche Rahmenbedingungen sind zu beachten?

Die AMS-Förderung beginnt in der Regel frühestens, wenn der Urlaub vergangener Urlaubsjahre gänzlich verbraucht ist und bestehende Zeitguthaben zur Gänze konsumiert sind.

  • Die Arbeitszeit muss im Schnitt um 10 % bis 90 % reduziert werden.
  • Kurzarbeit führt nicht zu einem 100%igen Nettoersatz sondern – abhängig von der Höhe des
  • Bruttobezuges – nur zu 80 % bis 90 %. Bei einem Bruttobezug über der Höchstbeitragsgrundlage sinkt die Nettoersatzrate unter 80 %.
  • Lohnnebenkosten werden in einem höheren Ausmaß ersetzt als bei früheren Kurzarbeitsmodellen.
  • Kurzarbeit muss nicht für alle Beschäftigten umgesetzt werden. Der Beschäftigtenstand darf aber generell bis zum Ende der Kurzarbeit bzw. ein Monat danach nicht verringert werden.
  • Die Corona-Kurzarbeit kann vorläufig für maximal 3 Monate abgeschlossen werden.

Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe

Bitte beachten Sie, dass das AMS am 25.3.2020 neue Dokumente (Förderrichtlinie, Antragsformular/Begehren, Erläuterung hinsichtlich Teilzeitbeschäftigter) auf ihre Website gestellt hat: AMS.at Kurzarbeit

Der Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe kann rückwirkend ab 1. März gestellt werden.

Bitte beachten Sie, dass auch die Sozialpartnervereinbarung auf der Website der Wirtschaftskammer ebenfalls in einer aktualisierten Form abrufbar ist.

 

 

Bleiben Sie gesund!

Bei wirtschaftlichen Fragen rund um das Corona-Virus kontaktieren Sie bitte:

TPA TASK FORCE

NL_Kurzarbeit_DE
Kontaktieren Sie