COVID-19: Informationen zum Härtefall-Fonds

30. März 2020 | Lesedauer: 3 Min

TPA News

Härtefallfonds-Gesetz: Unterstützung für Selbständige in der Corona-Krise

(Stand 30.03.2020, 9.00 Uhr) – Der Härtefall-Fonds ist eine rasche Erste-Hilfe-Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise und unterstützt all jene Selbständigen, die aufgrund der momentanen Situation keine Umsätze erzielen.

Neben den bereits in die Wege geleiteten Sofortmaßnahmen für Betriebe (wie zB Herabsetzung Steuervorauszahlungen, automatische Stundung Beiträge für ÖGK), wurde eine Sonderrichtlinie gemäß Härtefallfonds-Gesetz auf Basis des KMU-Förderungsgesetzes veröffentlicht.

Die Unterstützung erfolgt in der Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses.

WANN

Anträge auf den Härtefall-Fonds können ab 27.3.2020, 17.00 Uhr bis 31.12.2020 online gestellt werden. Der entsprechende Link wird am 27.03.2020 um 17.00 Uhr auf der Website der Wirtschaftskammer veröffentlicht.

Seit Freitag wurden – trotz anfänglicher technischer Überlastung auf Grund des großen Ansturms – bereits rund 60.000 Anträge auf den Härtefall-Fonds gestellt.

WER

Anspruchsberechtigt laut Härtefallfonds-Gesetz sind folgende Gruppen (eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung):

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige (zB Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten etc.)
  • Freie Dienstnehmer (zB EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer)
  • Freie Berufe (zB im Gesundheitsbereich)

HÖHE

Der Härtefall-Fonds ist ein Zuschuss, der in zwei Phasen gewährt wird:

Härtefall-Fonds Phase 1 – Soforthilfe (Antragstellung ab 27.03.2020, 17.00 Uhr)

  • Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,00 p.a.: Zuschuss von EUR 500,00
  • Nettoeinkommen ab EUR 6.000,00 p.a.: Zuschuss von EUR 1.000,00
  • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von EUR 500,00

Härtefall-Fonds Phase 2

Die Härtfall-Fonds Phase 2 wird noch konkretisiert, soweit ersichtlich, soll folgendes gelten:

  • Zuschuss von max EUR 2.000,00 pro Monat für maximal 3 Monate
  • Zuschuss abhängig von Einkommenseinbußen

VORAUSSETZUNGEN

Als Grundsatz gilt, dass Anspruchsberechtigte des Härtefall-Fonds von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sein müssen. Das bedeutet

  • laufende Kosten können nicht mehr gedeckt werden ODER
  • Betroffenheit durch behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund COVID-19 ODER
  • Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres

Ergänzend ist folgendes zu beachten:

  • Unternehmensgründung bis 31.12.2019: hier gilt der Zeitpunkt der Eintragung der Gewerbeberechtigung oder Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit
  • Unternehmen in Österreich
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
  • Keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften aufgrund COVID-19
  • Kein Insolvenzverfahren anhängig und kein Reorganisationsbedarf – die URG Kriterien dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein
  • Obergrenze des Einkommens für den Härtefall-Fonds:
  • Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen vor Steuern und Sozialversicherung maximal 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen (das waren 2019 EUR 73.080,00). Die WKO wendet dazu vereinfachend einen Nettoeinkommenswert von 33.812 Euro jährlich an.
  • Untergrenze:
    Pflichtversicherung in der Krankenversicherung – Einkünfte von zumindest EUR 5.527,92 p.a.
  • Neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbständiger Arbeit dürfen keine weiteren Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (derzeit EUR 460,66 monatlich) z.B. aus Vermietung und Verpachtung, vorliegen

ABWICKLUNG

Die Abwicklung des Härtefall-Fonds erfolgt durch die Wirtschaftskammer Österreich, die sich auch geeigneter Rechtsträger bedienen kann. Eine Beantragung ist ausschließlich online über ein Antragsformular, welches durch die Wirtschaftskammer zur Verfügung gestellt wird, möglich.

Online Antrag des Härtefall-Fonds

Nachfolgende Dokumente sind dafür notwendig:

  • Persönliche Steuernummer
  • KUR (Kennzahl des Unternehmensregisters) oder GLN (Global Location Number)
    Die KUR ist Ihrem Account des Unternehmensserviceportals (USP) entnehmbar und unter diesem Link ermittelbar:
    https://www.ersb.gv.at/
  • Die GLN (Global Location Number) finden Wirtschaftskammer-Mitglieder unter firmen.wko.at
  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Führerschein

Eine nachträgliche Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer kann durch Organe bzw. Beauftragte der Wirtschaftskammer, der Buchhaltungsagentur des Bundes, des Rechnungshofes sowie der Europäischen Union vorgenommen werden. Achtung! Eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme führt zur Rückzahlungsverpflichtung der Förderung.

TPA Steuerberater in Wien,  Helmut Beer zum Härtefall-Fonds: „Sofern kein Steuerbescheid vorliegt, ist eine Berechnung bzw eine fundierte Schätzung des Nettoeinkommens durchzuführen.“

TPA Tipp zur Schätzung des Nettoeinkommens

TPA Steuerberatung unterstützt Sie gerne bei der Berechnung bzw. fundierten Schätzung des Nettoeinkommens, sofern ein Steuerbescheid nicht vorliegt.

 

 

Bleiben Sie gesund!

Bei wirtschaftlichen Fragen rund um Corona-Virus kontaktieren Sie bitte:

TPA TASK FORCE

 

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