07.04.2020
Basisinformation zum Corona-Hilfsfonds
Die Regierung hat ein weiteres Maßnahmenpaket geschnürt, da von österreichischen Unternehmen dringend weitere Hilfsmaßnahmen gefordert wurden, um sie bei der Bewältigung der Corona-Krise zu unterstützen. Für den neuen Corona-Hilfsfond stehen Unternehmen in Österreich EUR 15 Mrd. zusätzlich zu den bisherigen Instrumenten zur Deckung des Liquiditätsbedarfs und später auch zur Deckung von Betriebskosten zur Verfügung.
Das Ziel des Corona-Hilfsfonds ist, die wirtschaftliche Existenz vieler Unternehmen, die besonders schwer von den Maßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus betroffen sind, sicher zu stellen und damit Arbeitsplätze zu erhalten.
Der Corona-Hilfsfonds
Der Corona-Hilfsfonds umfasst
- Garantien der Republik zur Besicherung von Betriebsmittelkrediten und
- direkte Zuschüsse zur Deckung von Betriebskosten.
Richtlinien des Corona-Hilfsfonds
Unternehmen, die solch einen Kredit zur Sicherung ihrer Liquidität aufnehmen, erhalten den Zuschuss indem sie einen Teil des Kredites nicht zurückbezahlen. Unternehmen, die zwar keine Liquiditätshilfe benötigen, aber dennoch für den Zuschuss erforderliche Schäden erleiden, können ebenfalls einen Zuschuss beantragen.
Der Hilfsfonds kann von Unternehmen beim AWS beantragt werden, die
- ihren Standort und ihre Geschäftstätigkeit in Österreich haben und
- deren österreichischer Standort Liquiditätsbedarf aufweist.
Aktiengesellschaften müssen zudem die Boni an Vorstände mit maximal 50% der letztjährigen Boni beschränken und dürfen keine Dividendenzahlungen vom 16.3.2020 bis 16.3.2021 tätigen.
Kreditgarantie
Unternehmer, die von den COVID Maßnahmen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben, können die Bundeshaftung beanspruchen. Die Garantie der Republik in Höhe von 90% der Kreditsumme besichert Betriebsmittelkredite, um den tatsächlichen finanziellen Bedarf der Unternehmen in Österreich abzudecken.
Die Obergrenze des besicherten Kredits beträgt 3 Monatsumsätze oder EUR 120 Mio., wobei eine Erhöhung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich ist. Der Kredit wird mit höchstens 1% verzinst und je nach Größe des Unternehmens und Laufzeit der Garantie fallen Garantieentgelte von 0,25 % – 2% an.
Die Laufzeit des Kredits beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu weitere 5 Jahre verlängert werden. Der Kreditgeber für diese Betriebsmittelkredite ist die Hausbank, die auch die restlichen 10 % Ausfallsrisiko trägt.
Der Antrag kann voraussichtlich ab 8. April 2020 mit der Hausbank gestellt werden und muss die Notwendigkeit von Liquiditätsmitteln aufgrund der Corona-Krise darlegen. Vollständig eingereichte Anträge sollen binnen 7 Werktagen genehmigt und abgewickelt werden. Daher sollen die Auszahlungen ab 15. April erfolgen.
Fixkostenzuschuss
Den Zuschuss zur Deckung von in Österreich operativ angefallenen Betriebskosten erhalten Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Umsatzverlust von mindestens 40% aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus erlitten haben. Der Zuschuss kann bis maximal EUR 90 Mio. beantragt werden für Kosten wie
- Mieten
- Unternehmerlohn iHv EUR 2.000 pro Monat (analog der Regelungen zum Härtefall-Fond)
- betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen für
- Strom,
- Gas,
- Telefon,
- Internet,
- Leasingraten,
- Lizenzgebühren,
- Versicherungsprämien
- u. ä. sowie für den Aufwand von verderblichen bzw. saisonalen Waren, die einen Wertverlust von mind. 50% aufgrund der Corona-Maßnahmen erleiden.
Unternehmen müssen allerdings sämtliche zumutbaren Maßnahmen setzen, um Arbeitsplätze zu erhalten sowie die Betriebskosten möglichst zu reduzieren, wie zB. mögliche Stundungen von Zinsaufwendungen oder Stundungen bzw. Reduzierungen von Zahlungsverpflichtungen oder Mieten in Anspruch zu nehmen.
Am Ende des Wirtschaftsjahres wird abhängig vom konkreten Umsatzrückgang – entweder als Teil des Kredites oder unabhängig davon – der nicht rückzahlbare, steuerfreie Zuschuss gewährt, wenn die Fixkosten binnen 3 Monaten EUR 2.000 übersteigen.
Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens zahlt der Bund folgende Zuschüsse:
- Umsatzausfall 40 – 60 % 25%
- Umsatzausfall 60 – 80 % 50%
- Umsatzausfall 80 – 100 % 75%
Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern (Stichtag 31.12.2019), wenn sie Mitarbeiter gekündigt haben anstatt Covid-19-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche. Darüber hinaus sind bezugsberechtigt nur jene, die vor der Krise ein gesundes Unternehmen waren.
Die Registrierung eines Antrags ist ab 15.4.2020 bis 31.12.2020 über das Online-Tool des AWS möglich. Der vollständige Antrag muss bis 31.8.2021 erfolgen und hat eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten sowie der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Feststellung des Schadens – dh. nach Ende des Wirtschaftsjahres und nach Einreichung der Bestätigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers. |
Der Zuschuss selbst ist nicht steuerpflichtig, reduziert aber die abzugsfähigen Aufwendungen entsprechend.
Weitere Informationen und Klarstellungen sind aus den noch zu veröffentlichenden Richtlinien zu erwarten.
Weitere Informationen:
Bleiben Sie gesund!
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