COVID-19 Förderungen zukünftig an steuerliches Wohlverhalten geknüpft?

2. Dezember 2020 | Lesedauer: 2 Min

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Am Freitag, den 20. November 2020 wurde eine Gesetzesinitiative der Regierungsparteien in den Nationalrat eingebracht, die COVID-19 Förderungen an das steuerliche Wohlverhalten des Antragstellers knüpft. In zahlreichen bestehenden Rechtsgrundlagen findet sich bereits das Erfordernis eines steuerlichen Wohlverhaltens (zB Fixkostenzuschuss, Lockdown-Umsatzersatz, Standortsicherungszuschuss), allerdings oftmals unterschiedlich definiert.

Neues Gesetz zu COVID-19 Förderungen ab 1.1.2021

Das Gesetz soll mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten und bezieht sich ausschließlich auf zukünftige Förderungen, deren Rechtsgrundlage erstmalig nach dem 31. Dezember 2020 erlassen wird. Ein steuerliches Wohlverhalten muss in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung vorliegen.

Was ist steuerliches Wohlverhalten?

Gemäß § 3 des Gesetzesvorhabens liegt steuerliches Wohlverhalten bei folgenden taxativ aufgezählten Tatbeständen vor:

  • Kein rechtkräftig festgestellter Missbrauch iSd § 22 BAO, der zur Änderung der Bemessungsgrundlage von min. EUR 100.000 geführt hat,
  • kein Abzugsverbot gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 KStG oder keine Hinzurechnung Methodenwechsel iHv min. EUR 100.000 in den letzten 5 veranlagten Jahren, wobei sich bei entsprechender Offenlegung in der Steuererklärung der relevante Betrag auf EUR 500.000 erhöht,
  • keine Erzielung überwiegender Passiveinkünfte iSd § 10a Abs. 2 KStG (zB Zinsen, Lizenzgebühren, Einkünfte aus Finanzierungsleasing, steuerpflichtige Dividenden) in einem von der EU als nicht kooperativ qualifizierten Hoheitsgebiet („Blacklist-Staat“) in nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahren sowie
  • keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße von mehr als EUR 10.000 in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung wegen eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens (exkl. Finanzordnungswidrigkeiten).

Achtung! Was geschieht bei steuerlichem Fehlverhalten?

Die Rechtsfolgen sind beachtlich: Ein sich nicht steuerlich wohlverhaltendes Unternehmen ist von der Gewährung von Förderungen ausgeschlossen. Wurden bereits Förderungen zuerkannt, sind diese zuzüglich Zinsen (4,5 % über dem Basiszinssatz) zurückzubezahlen.

Spannend in diesem Zusammenhang ist, dass mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes neben dem Finanzminister auch der Bundesminister für Sport, Kunst, Kultur und öffentlichen Dienst betraut ist.

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