Corona Hilfsfonds – Richtlinien für Fixkostenzuschüsse durch das BMF am 13.5.2020 veröffentlicht
Das BMF hat parallel zur Pressekonferenz des Herrn Bundesministers für Finanzen am 13. 5. 2020 die Richtlinien für die Zuschüsse zur Deckung der Fixkosten in Form einer Verordnung veröffentlicht. Unsere Experten haben hier alles Wichtige zum Fixkostenzuschuss für Sie zusammengefasst.
Es ergeben sich wesentliche Änderungen zu den ursprünglichen Anspruchsvoraussetzungen, die Höhe der Förderung bleibt gegenüber den Anfang April 2020 veröffentlichten Absichten des BMF unverändert. Die Auszahlung kann bereits ab 20.5.2020 beantragt werden.
Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss des Corona Hilfsfonds?
Den Zuschuss zur Deckung von in Österreich operativ angefallenen Betriebskosten erhalten Unternehmen, die einen Umsatzverlust von mindestens 40% aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus erlitten haben. Der Fixkostenzuschuss ist in Abhängigkeit des Umsatzausfalls wie folgt gestaffelt und gedeckelt:
Umsatzausfall | Zuschuss in % der Fixkosten | maximaler Zuschuss in EUR |
40% – 60% | 25% | 30 Mio |
60% – 80% | 50% | 60 Mio |
80% – 100% | 75% | 90 Mio |
Bei Konzernen ermittelt sich der Maximalbetrag nach dem Unternehmen des Konzerns, das den höchsten Umsatzausfall hat und ist für den gesamten Konzern mit diesem Betrag gedeckelt. Bei Neugründungen ermittelt sich der Zuschuss auf Basis von Planzahlen.
Für die Ermittlung des Umsatzausfalls kann entweder ein Vergleich des 2. Quartals 2020 mit dem 2. Quartal 2019 erfolgen oder alternativ ein Betrachtungszeitraum von maximal 3 aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum 16.3. – 15.9.2020 mit dem Vergleichszeitraum des Vorjahres herangezogen werden. Maßgeblich sind die Waren- und Leistungserlöse laut Gewinn- und Verlustrechnung, bei doppelter Buchführung daher die verbuchten Erlöse, auch wenn sie nicht bezahlt sind/werden.
Welche Fixkosten sind ersatzfähig?
Die ersatzfähigen Fixkosten des Corona Hilfsfonds umfassen
- Geschäftsraummieten und Pacht
- Betriebliche Versicherungsprämien
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Zinsaufwendungen und Lizenzgebühren mit Ausnahme solcher Aufwendungen gegenüber verbundenen Unternehmen
- Wertverlust aufgrund der Covid-19 Krise von mindestens 50% bei verderblicher oder saisonaler Ware
- Unternehmerlohn iHv bis zu EUR 2.667 pro Monat (analog der Regelungen zum Härtefall-Fonds unter Abzug von Nebeneinkünften; nicht anwendbar bei KöSt-pflichtigen Unternehmen)
- Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
- Aufwendungen für betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen. Diesbezüglich gehen wir nach dem Wortlaut der Verordnung davon aus, dass darunter etwa auch Mieten und Leasingzahlungen für sonstige betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter, Aufwendungen für Fremdleistungen aber auch Abnahmeverpflichtungen zB für Rohstoffe und Hilfsmaterialien fallen.
Unternehmen müssen allerdings sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen um die zuschussfähigen Fixkosten zu reduzieren, wie zB mögliche Reduktionen von Zahlungsverpflichtungen oder Mieten in Anspruch nehmen. Der Fixkostenzuschuss reduziert sich um Zuwendungen von Gebietskörperschaften in Zusammenhang mit der Covid-19 Krise, Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz und Zahlungen aus dem Härtefallfonds bei Anträgen ab dem 19.8.2020 (dh ab Tranche 2).
Wer ist vom Fixkostenzuschuss ausgeschlossen?
Ausgeschlossen vom Zuschuss sind folgende Unternehmen:
- Unternehmen, die keinen Sitz und keine Betriebsstätte in Österreich haben
- Unternehmen, die keine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu Einkünften nach §§ 21 bis 23 EStG (LFW, Freiberufler, Gewerbebetrieb) führt
- Unternehmen des Finanzsektors, Einrichtungen von Gebietskörperschaften u.Ä.
- Unternehmen in Schwierigkeiten: Unternehmen in Schwierigkeiten wären bspw solche, die mehr als 50% des Stammkapitals durch Verluste verbraucht haben oder bei Großunternehmen solche, die einen Verschuldungsgrad von mehr als 7,5 oder einen Zinsdeckungsgrad auf Basis EBITDA von weniger als 1,0 in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren aufweisen
- Unternehmen, die in den letzten drei veranlagten Jahren vom Abzugsverbot des § 12 (1) Z 10 KStG (gilt ab Veranlagung 2019) betroffen gewesen sind
- Unternehmen gegen die in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung rechtskräftig eine Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt worden ist
- Unternehmen, die keine zumutbaren Maßnahmen zur Reduktion der Fixkosten gesetzt haben (Schadenminderungspflicht mit ex-ante Betrachtung)
- Unternehmen, die per 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) beschäftigt hatten und im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen – Ausnahmen kann die Wirtschaftskammer im Einvernehmen mit der Arbeiterkammer genehmigen.
Wann, wo und wie ist der Antrag auf Fixkostenzuschuss zu stellen?
Die Antragsstellung ist ab 20.5.2020 für die erste Tranche über Finanz Online möglich. Die Antragstellung kann auch durch einen bevollmächtigten Parteienvertreter erfolgen. Der vollständige Antrag ist bis 31.8.2021 einzureichen und hat eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten sowie der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. Die Angaben sind vor Einreichung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu prüfen und zu bestätigen.
Fixkostenzuschuss in 3 Tranchen
Zur Sicherstellung einer raschen Auszahlung ist die Gewährung des Zuschusses in bis zu 3 Tranchen, die gesondert beantragt werden können, wie folgt möglich:
Tranche 1
- Antrag ab 20.05.2020
- Auszahlung bis 18.08.2020
- Limit max. 1/3 der Fixkosten
- Anmerkungen:
- Ermittlung Umsatzausfall nach UStG anhand Schätzung
- Ermittlung Fixkosten anhand Schätzung
- kein Werteverlust saisonaler Ware
- reduzierte, betragsabhängige Bestätigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfer
Tranche 2
- Antrag ab 19.08.2020
- Auszahlung bis 18.11.2020
- Limit: max. 1/3 der Fixkosten; sofern Daten vorliegen bis zu 100%
- Anmerkungen:
- Bestätigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ohne Einschränkungen
- sofern Daten vorliegen kann bereits der gesamte Zuschuss, dh 100% beantragt werden
Tranche 3
- Antrag ab 19.11.2020
- Auszahlung ab 19.11.2020
- Anmerkungen:
- Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen erforderlich
- beinhaltet inhaltliche Korrekturen der Tranchen 1 und 2
Der budgetäre Gesamtrahmen der Maßnahme beträgt EUR 8,0 Mrd.
Gibt es steuerliche bzw strafrechtliche Auswirkungen?
Der Zuschuss selbst ist nicht steuerpflichtig, reduziert aber die abzugsfähigen Aufwendungen entsprechend den allgemeinen steuerlichen Regelungen. Die Anträge unterliegen einer Prüfung durch die COFAG und der Finanzverwaltung und stehen unter dem Vorbehalt einer Rückforderung sowie strafrechtlicher Konsequenzen im Falle von Förderungsmissbrauch.
Hinweis: lt BMF stehen sämtliche Covid-19 Fördermaßnahmen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission.
Bleiben Sie gesund!
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