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Checkliste Steuertipps vor Jahresende für international tätige Unternehmen

Checkliste Steuertipps vor Jahresende für international tätige Unternehmen

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Checkliste Steuertipps vor Jahresende für international tätige Unternehmen

Die Komplexität und Vernetztheit der internationalen Steuerthemen steigt nach wie vor. Im Tagesgeschäft bleiben oft einige sinnvolle Checks und Reviews liegen. In diesem Beitrag werden stark vereinfachte Steuertipps für international tätige Unternehmen skizziert:

Grenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz

  • 183-Tage Frist:
    Sofern Mitarbeiter des Unternehmens im Ausland tätig sind, kann sich nach vielen Doppelbesteuerungsabkommen eine lokale Steuerpflicht ergeben, sofern die Mitarbeiter mehr als 183 Tage vor Ort im Ausland tätig sind. In vielen österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen bezieht sich diese 183 Tage Regel auf das Kalenderjahr (zB Deutschland, Belgien, Bulgarien, Tschechien, China, etc). Es sollte daher noch vor Jahresende insbesondere die 183 Tage Frist kontrolliert werden.
  • Ausländische Arbeitgeber – Homeoffice Betriebsstätte:
    Die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2021 gehen davon aus, dass eine untergeordnete Tätigkeit eines Mitarbeiters im Homeoffice bei Tätigkeit von weniger als 25% (ca 1 Tag pro Woche) der Gesamtarbeitszeit vorliegt. Ab 50% Tätigkeit liegt hiernach jedenfalls eine wesentliche Nutzung des Home Office vor, sodass eine Betriebsstätte droht. Ein Review des Ausmaßes der Tätigkeit im Homeoffice – insbesondere auch unter Abstimmung der gemeldeten Homeoffice Tage laut Lohnverrechnung – vor Jahresende ist jedenfalls empfehlenswert. Hier lesen Sie die Neuerungen bei grenzüberschreitendem Homeoffice nach.

FAQ: Wie berechnet man die 183-Tage Regelung?

Die 183 Tage beziehen sich auf die Tage physischer Anwesenheit im anderen Staat. Grundsätzlich sind Anreise- und Abreisetage mitzuzählen. Die 183 Tage umfassen nicht nur Arbeitstage, sondern auch aus sonstigen Gründen im anderen Staat verbrachte Anwesenheitstage (Urlaube, Feiertage, etc). In manchen Doppelbesteuerungsabkommen (zB Tschechien) sind besondere Zählweisen festgehalten, zB dass auch Wochenenden, an denen man sich im Heimatstaat aufhält, aber am Montag die Tätigkeit im anderen Staat fortsetzt, mitzuzählen sind.

Abzugsteuer und Dokumentation

  • Abzugsteuer für österreichische Leistungsempfänger:
    Eine Reihe von Dienstleistungen (bspw kaufmännische oder technische Beratung im Inland, Tätigkeit Vortragender/Künstler/Schriftsteller im Inland, Gestellung von Mitarbeitern, etc) sowie Überlassung von Rechten unterliegt in Österreich einer Abzugsteuer. Diese kann zB durch Doppelbesteuerungsabkommen reduziert werden. Für eine solche Reduktion auf Basis eines Doppelbesteuerungsabkommens müssen vom ausländischen Leistungserbringer Nachweise auf den österreichischen ZS-Qu Formularen erbracht werden. Bei Beträgen über EUR 10.000 muss auch eine Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Formular erbracht werden. Zum Jahresende sollte ein Check der bezogenen Leistungen sowie zugekaufter Lizenzen erfolgen, ob Abzugsteuer korrekt entlastet bzw ggf abgeführt wurde. Insbesondere bei Dauerleistungen, die während des gesamten Jahres verrechnet und gezahlt wurden, sollte die Dokumentation – ZS-Qu Formular samt allfälliger Ansässigkeitsbescheinigung sowie Überblick und Nachweis des gezahlten Jahresbetrages – vervollständigt werden.
  • Abzugsteuer für österreichische Leistungserbringer:
    Österreichische Unternehmen können für diverse Leistungen oder Überlassung von Rechten sowie uU Finanzierung im Ausland Abzugsteuern unterliegen. Zum Jahresende sollte nochmals ein Review der gebuchten Abzugsteuern erfolgen, insbesondere ob die Verbuchung korrekt war und ob ein Rückerstattungsanspruch besteht. Solche Rückerstattungsanträge sollten zeitnah gestellt werden, da die Bearbeitung in den meisten Ländern relativ lange dauert (bis zu zwei Jahre sind keine Seltenheit).

FAQ: Was ist die Abzugsteuer?

Abzugsteuer ist eine Steuer, die in der Regel von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Personen erhoben wird. Die Besonderheit der Steuer liegt darin, dass sie gleich bei Auszahlung der Vergütung an die beschränkt steuerpflichtige Person vom zahlenden Unternehmen einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden muss

FAQ: Wie hoch ist die Abzugsteuer?

Die Höhe der Abzugsteuer hängt von den jeweiligen Einkünften ab: Bei Dividenden an natürliche Personen beträgt die Abzugsteuer (Kapitalertragsteuer) 27,5%, bei sonstigen abzugsteuerpflichtigen Einkünften in der Regel 20%.

FAQ: Wann ist die Abzugsteuer fällig?

Die Abzugsteuer ist bis spätestens 15. des Folgemonats an das Finanzamt zu entrichten.

Verrechnungspreise

  • Country-by-country Reporting Österreich (CbCR):
    Ist Ihre lokale Geschäftseinheit Teil eines Konzerns mit idR über EUR 750 Mio Konzernumsatz, der ein CbCR abgeben muss? In Österreich muss grundsätzlich in solchen Fällen für die lokale Geschäftseinheit eine Meldung bis zum letzten Tag des Geschäftsjahres hinsichtlich dieser Konzernzugehörigkeit und der Reportingverpflichtung abgegeben werden (VPDG1 Formular). Aufgepasst: Die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2021 sehen eine Vereinfachung für Geschäftsjahre ab 2022 vor, sodass die VPDG1 Meldung nach erstmaliger Meldung nur mehr dann eingereicht werden muss, falls es Änderungen gibt.
  • Year-end Review der Jahresergebnisse:
    Unabhängig vom Verrechnungspreismodell ist es sinnvoll, vor Jahresende die Finanzdaten sowie Jahresergebnisse und Margen der lokalen Geschäftseinheit sowie gegebenenfalls von verbundenen Unternehmen einem Review zu unterziehen, insbesondere, ob es Änderungen in den betrieblichen Abläufen oder den Transaktionen gegeben hat, die noch nicht berücksichtigt wurden. Wurden beispielsweise bei Dienstleistungsgesellschaften alle Leistungen schon verrechnet oder gibt es neue Leistungen, die noch nicht verrechnet wurden? Haben sich unterjährig die Parameter für die Leistungserbringung und -verrechnung geändert (zB Einstellung neuer Mitarbeiter, Änderung von Umlageschlüsseln, etc)?
  • Year-end Adjustments:
    Insbesondere bei Verrechnungspreismodellen rund um Low oder Limited Risk Einheiten kommt häufig die Transaktionsbezogene Nettomargenmethode zur Anwendung, bei der Routineeinheiten eine Marge innerhalb einer mittels Benchmarking ermittelten Bandbreite erzielen sollen. Bei solchen Verrechnungspreismodellen ist in der Regel ein Year End Adjustment schon vertraglich verankert – in Österreich ist dies jedenfalls eine formelle Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung. Es empfiehlt sich ein Review vor Jahresende, ob die jeweiligen lokal notwendigen steuerlichen Voraussetzung für Year End Adjustments (immer noch) erfüllt sind. Außerdem sollte natürlich ein Review erfolgen, bei welchen Geschäftseinheiten tatsächlich noch eine Anpassung zu erfolgen hat.
  • Konzerninterne Finanzierung und Garantien:
    Das Jahr 2022 hat das Ende der Niedrigzinsphase gebracht. Insbesondere aufgrund der Zinssatzerhöhungen empfiehlt sich jedenfalls vor Jahresende noch ein Review, ob Anpassungsbedarf bei konzerninternen Finanzierungen besteht, beispielsweise weil sich Refinanzierungskosten von Darlehensgebern stark erhöht haben. In der Regel wird im Sinne eines fremdüblichen Verhaltens verlangt, dass zumindest ein Monitoring dieser Entwicklung und – soweit erforderlich – eine Nachverhandlung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer erfolgt. Dies hängt u.a. von den vertraglichen Beziehungen ab. Gerade vor Jahresende 2022 sollte ein solcher Nachverhandlungsbedarf im Detail geprüft werden. Ebenso häufig vergessen wird auf Garantien, die an verbundene Unternehmen eingeräumt werden. Spätestens zum Jahresende sollte ein Check erfolgen, ob eine Verrechnungspflicht für die eingeräumte Garantie vorliegt und eine Fee zu verrechnen wäre.
  • Keine nachträgliche Korrektur von verdeckten Gewinnausschüttungen (!):
    Ein Review der Verrechnungspreise vor Jahresende ist insbesondere auch deshalb empfehlenswert, da bei einwandfrei festgestellter falscher Verrechnungspreise eine verdeckte Ausschüttung vorliegt. Sind sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung gegeben, kann nach der österreichischen VwGH Judikatur deren steuerliche Wirkung nur dann korrigiert werden, wenn die Vermögenszuwendung spätestens am Bilanzstichtag (im Jahr der verdeckten Ausschüttung) von der Körperschaft rückgefordert und eine entsprechende Forderung bilanziert wird. Eine bereits verwirklichte verdeckte Ausschüttung kann nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (und damit auch innerhalb des Bilanzerstellungszeitraumes) nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden!

FAQ: Was ist das Country-by-Country-Reporting?

CbCR ist ein verpflichtendes steuerliches Reporting für Konzerne mit Konzernumsatz über EUR 750 Mio. Das Reporting besteht in der Abgabe mehrerer Tabellen mit Angaben zu den Tochtergesellschaften des Konzerns, deren steuerlicher Ansässigkeit, deren Funktionsprofil sowie bestimmten Kennzahlen.

FAQ: Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt dann vor, wenn eine Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft außerhalb einer ordentlichen Gewinnausschüttung aus dem Bilanzgewinn einen finanziellen Vorteil (zB unterpreisige Lieferung an die Muttergesellschaft, überhöhter Einkaufspreis der Tochtergesellschaft für Lieferungen von der Muttergesellschaft, etc) zuwendet.

FAQ: Wann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor? (Voraussetzungen)

Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist, dass eine fremdunübliche Geschäftsbeziehung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft oder zwischen zwei Tochtergesellschaften oder sonstigen nahestehenden Unternehmen oder Personen erfolgt. Falls die Geschäftsbeziehung dem Fremdvergleich nicht standhält und daraus ein Vorteil zugunsten der Muttergesellschaft entsteht, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Dies gilt auch, falls sich eine solche Vorteilsgewährung zugunsten einer Schwestergesellschaft oder sonstigen nahestehenden Person ergibt.

DAC6 – Meldepflicht von Steuergestaltungen

Seit Mitte 2020 besteht in Österreich wie in den anderen EU Mitgliedstaaten die Meldepflicht von Steuergestaltungen. Grundsätzlich muss eine allfällige Meldepflicht aufgrund der kurzen Meldefrist von 30 Tagen laufend geprüft werden. Häufig werden aber gerade Nichtmeldefälle im Tagesgeschäft zwar beurteilt, aber nicht im Detail dokumentiert. Es empfiehlt sich jedenfalls zum Jahresende ein Review sowohl der Meldefälle als auch der Dokumentation der Nichtmeldefälle.

FAQ: Was ist eine grenzüberschreitende Steuergestaltung?

Eine Gestaltung gilt als grenzüberschreitend, wenn sie mehr als einen EU-Mitgliedsstaat oder einen EU-Mitgliedsstaat und ein Drittland betrifft und einen der nachfolgenden Aspekte aufweist:

  • Nicht alle Teilnehmer der Gestaltung sind steuerlich im selben Land ansässig.
  • Ein oder mehrere Teilnehmer sind steuerlich in mehr als einem Land ansässig oder haben keine steuerliche Ansässigkeit.
  • Ein oder mehrere Teilnehmer gehen ihrer Geschäftstätigkeit mittels einer Betriebsstätte in einem anderen Land nach und die Steuergestaltung bildet einen Teil der Geschäftstätigkeit einer solchen Betriebsstätte oder die gesamte Geschäftstätigkeit dieser Betriebsstätte.
  • Ein oder mehrere Teilnehmer gehen ihrer Geschäftstätigkeit in einem anderen Land nach, ohne in diesem Land steuerlich ansässig zu sein oder eine Betriebsstätte zu begründen.

Die Gestaltung hat möglicherweise Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch oder die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten.

FAQ: Für was steht DAC 6?

Dies bezieht sich auf die 6. EU Richtlinie – Directive on Administrative Cooperation

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