Budgetbegleitgesetz 2012: Umwandlungen

9. Juli 2012 | Lesedauer: 3 Min

TPA News Umgründung / Umwandlung TIPPS

1. Neue Steuer nach errichtenden Umwandlungen

Werden österreichische Kapitalgesellschaften auf eine österreichische Personengesellschaft nach Artikel II UmgrStG errichtend umgewandelt, so gilt für ausländische Anteilsinhaber nach derzeitiger Rechtslage Folgendes: Entsteht durch die Umwandlung das Besteuerungsrecht Österreichs an den neuen Gesellschaftsanteilen (dies wird auf Grund entsprechender Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig der Fall sein), so sind – vereinfacht gesagt – die Mitunternehmer-Anteile auf den Verkehrswert steuerneutral aufzuwerten.

Stille Reserven in Österreich

Damit wurden bislang die bis zum „Zuzug“ der Anteile nach Österreich erwirtschafteten stillen Reserven in den Anteilen systematisch richtig steuerfrei gestellt. Der „Wegzug“ der Gesellschaftsanteile aus dem entsprechenden Ausland wird nach dortigem ausländischen Steuerrecht behandelt.

Die systematisch verständliche Regelung soll nun ab 1.11.2011 (maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anmeldung der Umwandlung beim Firmenbuchgericht) insofern eingeschränkt werden, als die steuerfreie Aufwertung zwar grundsätzlich bestehen bleibt, die dadurch aufgedeckten stillen Reserven aber bei einer späteren Realisierung der Anteile (Verkauf etc.) gesondert mit einer neu erfundenen Steuer von 25 % „nachversteuert“ werden.

TPA Tipp zu Umwandlungen

Für OG- oder KG-Anteile, welche aus bis 31.10.2011 angemeldeten Umwandlungen entstanden sind, wird vermutlich (die Verlautbarung des Gesetzes erfolgt aber idR erst Ende Dezember) noch die alte (günstigere) Rechtslage anwendbar sein. Für ausländische Eigentümer inländischer GmbHs oder AGs kann unter gewissen Umständen daher eine rasche Umwandlung bis 31.10.2011 (!) sinnvoll sein. Ihr TPA Berater unterstützt Sie gerne bei der Umgründung.

2. Mindestkörperschaftsteuern („MiKö) nach Umwandlungen

Bislang war die Anrechenbarkeit von Mindeststeuern (vulgo Mindest-KöSt), die natürliche Personen aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft erhalten haben, auf die Einkommen- oder Lohnsteuer nur sehr eingeschränkt möglich.

Auf Grund einer aktuellen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) werden nunmehr Mindeststeuern immer angerechnet, soweit der Bescheid eine Einkommensteuerschuld ausweist; das heißt, dass künftig auch Einkommensteuervorauszahlungen, Lohnsteuer und/oder KESt gutgeschrieben und letztlich an die natürliche Person ausbezahlt werden.

Die Änderung gilt für alle offenen Veranlagungen und soll mit Verlautbarung in Kraft treten.

Der Gesetzgeber hat damit auf das Erkenntnis des VfGH reagiert, macht aber künftig die Anrechnung der Mindeststeuern nach Umwandlungen zusätzlich davon abhängig, dass der Betrieb der ehemaligen Kapitalgesellschaft bei der natürlichen Person noch vorhanden ist.

TPA Tipp zu MiKö

Sollten Sie noch anrechenbare – aber noch nicht angerechnete – Mindestkörperschaftsteuern aus einer bereits erfolgten Umwandlung nach Artikel II Umgründungssteuergesetz haben, wenden Sie sich bitte an Ihren TPA Berater!

3. Verlängerung für Steuerspaltungen

Die sogenannten „Steuerspaltungen“ sollen um ein weiteres Jahr für Spaltungs-Stichtage bis 31.12.2012 verlängert werden; somit können Steuerspaltungen noch bis Ende September 2013 durchgeführt werden. Diese einfachere und regelmäßig günstigere Spaltung kann insbesondere für KMU oder Genossenschaften interessant sein. Aber auch Großunternehmen wählen manchmal den Weg der Steuerspaltung, um die zivilrechtliche Gesamtrechtnachfolge und die damit verbundenen verstärkten Haftungen zu vermeiden.