BREXIT – Was gilt ab 1.1.2021?

24. November 2020 | Lesedauer: 1 Min

BREXIT

Das im Jänner 2020 unterzeichnete Austrittsabkommen sieht eine Übergangsfrist für die Weitergeltung des EU Regelwerkes bis 31. Dezember 2020 vor; danach ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Drittstaat zu behandeln (außer neue Regelungen werden vereinbart).

BREXIT – Änderungen ab 1.1.2021

Daraus ergeben sich durch den BREXIT die folgende wesentliche steuerliche Änderungen:

  • Für betriebliche Wegzugsfälle und für Umgründungen kann ab 1.1.2021 das Ratenzahlungskonzept nicht mehr angewendet werden. Die Wegzugsbesteuerung ist daher im Jahr des Wegzugs in voller Höhe und nicht mehr in fünf jährlichen zinsfreien Raten zu entrichten.
  • Umsatzsteuerlich gelten ab 1.1.2021 Lieferungen in das Vereinigte Königreich als Ausfuhrlieferungen. Für die Steuerfreiheit dieser Lieferungen gelten damit umfassendere Formerfordernisse als bisher. Importe aus dem Vereinigten Königreich fallen ab 1.1.2021 unter das Zollregime und es ist grundsätzlich Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten.

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