Im letzten Abdruck wurde der Beschäftigungsbonus beschlossen und ist mit 1.7.2017 in Kraft getreten – mittlerweile sind auch die Sonderrichtlinien veröffentlicht, die auf der aws Website zum Beschäftigungsbonus abrufbar sind. Der Beschäftigungsbonus (BBO) ist ein neues Programm in Österreich zur Förderung bzw. Senkung von Lohnnebenkosten für zusätzliche Beschäftigte mit insgesamt 2 Milliarden Euro an Förderungsbudget.
Alles, was Sie über den Beschäftigungsbonus wissen müssen
1. Wo können Unternehmer den Antrag auf den BBO stellen?
Die Abwicklung der Förderung für den BBO wird von der Austria Wirtschaftsservice GmbH („aws“) durchgeführt – Anträge auf die Förderung können bereits seit dem 1. Juli 2017 gestellt werden.
TPA Tipp zum Antrag auf den Beschäftigungsbonus
Anträge können nur bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel eingebracht werden – es gilt das Prinzip „first come, first served“! Auch das aws rät, im Zweifelsfall einen Antrag zu stellen, vor Auszahlung der Förderung nach einem Jahr sind die Voraussetzungen ohnehin nochmals zu prüfen.
2. Brauche ich die Zustimmung der neuen Dienstnehmer?
Bitte beachten Sie, dass laut aws Ihre neuen Dienstnehmer auf Grund der Datenschutzbestimmungen dem ‚Beschäftigungsbonus-Antrag‘ zustimmen müssen, dass Sie personenbezogene Daten weitergeben.
3. Wer kann den Beschäftigungsbonus beantragen?
Der Beschäftigungsbonus kann grundsätzlich von allen Unternehmen mit Sitz/Betriebsstätte in Österreich unabhängig von Größe und Branche beantragt werden. Voraussetzung für den Antrag auf die Lohnnebenkosten-Förderung ist insbesondere, dass zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden.
4. Welche Arbeitsverhältnisse und Personen werden durch den Beschäftigungsbonus gefördert?
Förderungsfähig für den Beschäftigungsbonus sind
- Arbeitsverhältnisse ab 1.7.2017
- die vollversicherungspflichtig sind,
- und ununterbrochen für zumindest vier Monate bestehen,
- die der Kommunalsteuerpflicht sowie dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht unterliegen, und
- mit förderungsfähigen Personen besetzt werden.
Förderungsfähige Personen, für die der Beschäftigungsbonus beantragt werden kann:
- waren bisher arbeitslos gemeldet, oder
- sind Jobwechsler/innen, oder
- haben an einer gesetzlich geregelten Ausbildung teilgenommen.
Das Vorliegen eines dieser Kriterien muss vom antragstellenden Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung nachgewiesen werden können und bei Abrechnung dem aws vorgelegt werden, damit dem Antraag auf den Beschäftigungsbonus, also der Förderung der Lohnnebenkosten stattgegegeben werden kann.
5. Wie lange dauert und wie hoch ist die Förderung des Beschäftgigungsbonus?
Gefördert werden
- für bis zu 3 Jahre
- 50% der bezahlten Lohnnebenkosten,
- wobei die Förderung mit höchstens 50% der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt ist.
6. Welche Lohnnebenkosten werden gefördert?
Folgende Lohnnebenkosten sind förderungsfähig:
- Krankenversicherungsbeitrag (Dienstgeberanteil)
- Unfallversicherungsbeitrag
- Pensionsversicherungsbeitrag (Dienstgeberanteil)
- Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Dienstgeberanteil)
- IESG-Zuschlag
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Mitarbeitervorsorge (BMSVG)
- Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
- Kommunalsteuer
Nicht förderungsfähig sind Lohnnebenkosten, die über den obigen Lohnnebenkostenbegriff oder die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage hinausgehen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um den Nachtschwerarbeitsbeitrag oder die U-Bahn Steuer. Verzugszinsen, Säumniszuschläge, Verwaltungsstrafen, Beitragszuschläge und Ordnungsbeiträge können ebenfalls nicht gefördert werden.
7. Wie wird der bisherige Höchstwert berechnet?
Um zu prüfen, ob zumindest ein zusätzliches Dienstverhältnis vorliegt, wird der Beschäftigungsstand an 5 Stichtagen herangezogen:
- Am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses sowie das jeweilige Ende der vier Vorquartale.
- Der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen zu einem dieser fünf Stichtage wird als Referenzwert festgelegt und vertraglich fixiert.
8. Zählen Köpfe oder Arbeitszeitäquivalente bem Beschäftigungsbonus?
Die Beschäftigtenstände umfassen mit Ausnahme von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten alle im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und sind in Köpfen (= Anzahl an Personen) anzugeben.
Den Beschäftigungsstand zu den jeweiligen Stichtagen können Unternehmen über das WEBEKU (Online-Plattform der Gebietskrankenkassen) abrufen. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Dienstnehmer gesondert ausgewiesen werden, Lehrlinge jedoch nicht. Diese sind daher von der Kopfzahl der Beschäftigten noch abzuziehen.
Der Zuwachs zum fixierten Referenzwert muss zum Abrechnungsstichtag zumindest ein ganzes Vollzeitäquivalent betragen. Es handelt sich dabei um eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden. Der Zuwachs kann sowohl durch Voll- als auch durch (mehrere) Teilzeitkräfte nachgewiesen werden.
9. Wann wird der Beschäftigungsbonus ausgezahlt?
Die Abrechnung und Auszahlung des Beschäftigungsbonus erfolgt einmal jährlich im Nachhinein.
Für Anträge, die am 01.07.2017 gestellt werden bedeutet das, dass die Abrechnung (Abrechnungsstichtag) am 01.07.2018 durchgeführt wird. Innerhalb von drei Monaten ab dem Abrechnungsstichtag ist eine
Abrechnung mit zahlreichen zusätzlichen Informationen vorzulegen. Nach erfolgreicher Abrechnungsprüfung gelangt der Zuschuss zur Auszahlung.
Der Anspruch auf vertraglich zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel ruht u.a. bei Insolvenzverfahren, vollstreckbaren Abgabenschulden beim Finanzamt und/oder Sozialversicherungsträger sowie Umgründungen vorläufig.
Im Anschluss wird bei Fortführung des Unternehmens oder fristgerechter Begleichung der vollstreckbaren Abgabenschuld und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen nach einer entsprechend begründeten Mitteilung an das aws die Auszahlung fortgesetzt.
Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen werden im Rahmen der Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) überprüft. Sofern die GPLA eine Reduktion der förderungsrelevanten Beitragsgrundlagen feststellt, wird der auf den Differenzbetrag entfallende Zuschussteil rückgefordert.
10. Brauchen Sie zur Antragstellung auf den BBO einen Steuerberater?
Bitte beachten Sie, dass Sie zur Antragstellung Ihren Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer benötigen, da dieser insbesondere die jeweiligen Beschäftigungsstände pro Stichtag bestätigen muss. Er muss auch den Förderantrag gemeinsam mit dem Förderwerber unterzeichnen und bestätigen, dass es sich um ein förderfähiges Unternehmen handelt. Auch bei Neu- und Umgründungen ist eine Bestätigung Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers erforderlich, der bestätigen muss, dass diese Neu-, Aus- bzw. Umgründung nicht zur Umgehung von Förderungsbestimmungen erfolgt ist.
Haben Sie noch Fragen zum Beschäftigungsbonus?
Für alle weitere Fragen oder Informationen zum Beschäftigungsbonus stehen Ihnen die TPA Experten gerne zur Verfügung:
- TPA Steuerberater Wolfgang Höfle
11. Weitere Infos zur Lohnnebenkosten-Förderung
- Weitere Informationen zum Beschäftigungsbonus finden Sie in der letzten Newsletter-Ausgabe: Beschäftigungsbonus ab 1.7.2017
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- Offizielle Webseite zum Beschäftigungsbonus: https://www.beschaeftigungsbonus.at/