BEPS: Immobilieninvestments

1. Dezember 2016 | Lesedauer: 2 Min

TPA Real Estate Finance Kerbl TPA Steuerberatung

Internationale Immobilieninvestments stehen vor massiven Änderungen. Das liegt an den Anti-Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) Maßnahmen von EU und OECD, die eine Vielzahl an Neuerungen für grenzüberschreitende Strukturen bringen. Die geplanten Neuerungen im Detail:

1. Abkommensmissbrauch

Für Immobilienstrukturen ist es besonders relevant, für grenzüberschreitende Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch zu nehmen. So können die Rückflüsse an die Investoren steuerlich optimiert werden. Der am 5. Oktober 2015 veröffentlichte OECD Aktionsplan sieht allerdings wesentlich verschärfte Voraussetzungen vor, die gerade bei Immobilienfonds regelmäßig nicht erfüllt werden. Mögliche Erleichterungen, zB für Fonds im Streubesitz oder regulierte Fondsvehikel, werden aktuell noch diskutiert und bleiben abzuwarten.

2. Hybride Gestaltungen

Hybride Finanzierungen wie zum Beispiel Profit Participation Loans, die eine doppelte Nichtbesteuerung oder doppelte Aufwandsnutzung ermöglichen, sollen durch Anti-Missbrauchsregeln massiv eingeschränkt werden.

3. Zinsschranke

Die EU Anti-BEPS-Richtlinie sieht die verpflichtende Umsetzung von Zinsschranken-Regelungen bis spätestens 2024 vor. Zinsen sollen nur noch bis zu 30 % des steuerlichen EBITDA abzugsfähig sein; die EU Mitgliedstaaten können aber eine Reihe von Ausnahmen von der Zinsschranke – zB generell für Zinsen bis zu EUR 3 Mio. – vorsehen.

4. Betriebsstätten

Die Tätigkeit von Fonds- und Asset Managern sowie Beratern im Zielstaat – insbesondere die Teilnahme an Verhandlungen – wird künftig genauer zu prüfen sein: Es besteht künftig das erhöhte Risiko einer Betriebsstätten-Begründung und damit ein weiterer Vermeidungsaufwand.

Mehr Informationen über die Änderungen bei Betriebsstätten

TPA Tipp für Immobilieninvestments

Berücksichtigen Sie diese Neuerungen schon bei der Strukturierung aktueller Immobilieninvestments. Sollten Sie noch Fragen zu den OECD BEPS-Maßnahmen haben, kontaktieren Sie unsere Expertin für Transfer Pricing: Steuerberaterin Iris Burgstaller

 

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