Verkauf des Hauptwohnsitzes

9. April 2015 | Lesedauer: 2 Min

Die bei einem „Verkauf des Hauptwohnsitzes“ zu Anwendung gelangende sog. Hautwohnsitz-Befreiung von der ImmoESt umfasst 2 Tatbestände:

  • Nutzung der Immobilie als Hauptwohnsitz bis zur Veräußerung und ab Anschaffung durchgehend mindestens 2 Jahre, oder
  • Nutzung der Immobilie als Hauptwohnsitz zumindest 5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre vor Veräußerung.

Hauptwohnsitzbefreiung von der ImmoESt

Erfreulicherweise hat der Gesetzgeber im Dezember 2014 die Hauptwohnsitzbefreiung von der Immobilienertragsteuer an die wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst und ausgeweitet:

Befreiung ImmoESt, Immobilienerstragsteuer befreiung Hauptwohnsitz hausbauer, In bau befindliche Eigentumswohnung steuer befreiungAnschaffung einer noch in Bau befindlichen Eigentumswohnung

Speziell die Voraussetzung im 1. Punkt, dass die Immobilien ab Anschaffung durchgehend zumindest 2 Jahre als Hauptwohnsitz genutzt werden muss, hat Probleme geschaffen. Denn im Fall der Errichtung von Eigenheimen oder bei Anschaffung einer noch in Bau befindlichen Eigentumswohnung ist die Innutzungnahme unter Umständen erst über ein Jahr nach Anschaffung möglich und wäre daher eventuell die Hauptwohnsitzbefreiung zu untersagen gewesen, weil der Einzug in die Wohnstätte nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Anschaffung erfolgte.

TPA Experten erklären:

Häuslbauer: Unbebauter Grund

Für „Häuslbauer“, die unbebauten Grund und Boden anschaffen und naturgemäß erst später das Eigenheim errichten, wird geregelt, dass die zumindest zweijährige Nutzung als Hauptwohnsitz „erst“ mit Fertigstellung des Gebäudes beginnen muss. Diesfalls steht bei späterem Verkauf bei Erfüllung aller Voraussetzungen die Hauptwohnsitzbefreiung sowohl für Grund und Boden als auch Gebäude zu.

Herstellerbefreiung für Gebäude

Für das Gebäude hätte ohnehin die Herstellerbefreiung gegolten, welche aber leider nicht den Grund und Boden umfasst, sodass die Ausweitung durchaus zu begrüßen ist.

In Bau befindliche Eigentumswohnungen

Gleiches gilt künftig auch bei noch in Bau befindlichen Eigentumswohnungen, bei welchen zwar die Finanzverwaltung eine entsprechende Rechtsansicht in den Einkommensteuerrichtlinien bereits veröffentlicht hat, diese nunmehr aber auch durch die gesetzliche Regelung ausdrücklich abgedeckt ist.

Änderungen durch die Steuerreform 2015/2016:

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