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Ausfallsbonus: Alles, was Sie wissen sollten!

Ausfallsbonus: Alles, was Sie wissen sollten!

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Ausfallsbonus: Alles, was Sie wissen sollten!

Fragen & Antworten zur Ausfallsbonus-Richtlinie: Obwohl der Ausfallsbonus zur Überbrückung von Covid-19 bedingten Liquiditätsengpässen schon vor längerer Zeit vom Finanzminister angekündigt wurde, blieben die Details offen. Nun hat die Finanzverwaltung Richtlinien zum Ausfallsbonus und Fragen und Antworten veröffentlicht, welche wir für Sie zusammengefasst haben.

Ausfallsbonus: Wofür ein weiteres Instrument?

Der Ausfallsbonus kommt für Unternehmen in Betracht, die durch die Covid-Krise einen Umsatzausfall von mindestens 40% im Betrachtungszeitraum, von November 2020 bis Juni 2021, haben. Im Gegensatz zum Lockdown-Umsatzersatz ist der Ausfallsbonus auch für Unternehmer beantragbar, welche nicht direkt oder indirekt von den COVID-Maßnahmen betroffen sind bzw. waren.

Der Ausfallsbonus ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, und kann (aber muss nicht!) mit einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) kombiniert werden. Wird diese Kombination beantragt, so verpflichtet sich der Antragsteller bis zum 31. Dezember 2021 einen Antrag auf den Fixkostenzuschuss 800.000 zu stellen.

Achtung bei Kombinationen der Covid-Beihilfen für Unternehmer

Unsere Steuer-Experten haben hier für Sie die wichtigsten Dinge zu den Kombinationen von Ausfallsbonus, Fixkostenzuschus & Umsatzersatz zusammengefasst: Covid-Beihilfen: Was? Wann? Wieviel?

Wie hoch ist der Ausfallsbonus?

Wie wird die Höhe des Ausfallsbonus für Unternehmer berechnet? Die Ersatzrate des Ausfallsbonus beträgt 15% und der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 ebenfalls 15% – somit beträgt die Förderung also insgesamt maximal 30% des Umsatzausfalls.

Sowohl Bonus als auch Vorschuss sind zudem mit jeweils EUR 30.000 pro Monat gedeckelt, dh. pro Monat können maximal EUR 60.000 bezogen werden. Der beihilfenrechtliche Höchstbetrag beläuft sich auf EUR 1,8 Mio., wobei der Fixkostenzuschuss 800.000, der Lockdown-Umsatzersatz, der Lockdown-Umsatzersatz II, 100%ige Haftungen des aws oder ÖHT sowie Förderungen von Land, Gemeinde und Sonstigen aufgrund von COVID-19 in den Höchstbetrag miteinzubeziehen sind.

Für welchen Zeitraum kann der Ausfallsbonus beantragt werden?

Als Betrachtungszeitraum wird jeweils auf die Kalendermonate von November 2020 bis Juni 2021 abgestellt. Bei Vorliegen eines Umsatzausfalls von mindestens 40% in einem Kalendermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat zwischen März 2019 bis Februar 2020 kann für diesen Kalendermonat ein Ausfallsbonus beantragt werden.

Wie verträgt sich der Ausfallsbonus bzw. der FKZ-Vorschuss mit anderen Covid-19 Förderungen?

  • Lockdown-Umsatzersatz für vom Lockdown direkt oder indirekt erheblich betroffene Unternehmer: Der Ausfallsbonus ist für die Zeiträume, in denen Umsatzersatz ausbezahlt wurde, ausgeschlossen, außer der Umsatzersatz wird zurückbezahlt.
  • Verlustersatz: Verlustersatz und FKZ 800.000 schließen einander aus. Falls bereits ein FKZ 800.000 beantragt wurde, so kann vor Beantragung der zweiten Tranche bei Rücktritt und Rückbezahlung der ersten Tranche des FKZ 800.000 dennoch ein Verlustersatz beantragt werden. Verlustersatz und Ausfallsbonus (ohne FKZ-Vorschuss) ist allerdings möglich.
  • FKZ 800.000: Wurde dieser bereits beantragt, ist – auch wenn der Antrag abgelehnt wurde – die Gewährung eines Vorschusses für den FKZ nicht mehr möglich.

Wer kann den Ausfallsbonus nicht beantragen?

  • Unternehmer ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung;
  • Unternehmen, die keine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu Einkünften nach §§ 22 bis 23 EStG (Freiberufler, Gewerbebetrieb) führt;
  • Unternehmen, bei denen in den letzten drei veranlagten Jahren ein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iSd § 22 BAO vorliegt, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mind. EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungsjahr geführt hat;
  • Unternehmen, die in den letzten fünf veranlagten Jahren mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 (1) Z 10 KStG oder von § 10a KStG betroffen gewesen sind (Ausnahme bei Offenlegung);
  • Unternehmen, die Sitz oder Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz überwiegend Passiveinkünfte iSd § 10a KStG erzielen;
  • Unternehmen gegen die in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung rechtskräftig eine Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt worden ist;
  • Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist (ausgenommen Sanierungsverfahren gem. § 166 ff IO);
  • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors;
  • Unternehmen, die im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen;
  • Non-Profit-Organisationen;
  • Unternehmen mit mehr als 250 VZÄ, die mehr als 3 % ihrer MitarbeiterInnen gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen;
  • Antragsteller, die nicht unternehmerisch iSd UStG tätig sind;

Ausfallsbonus für Start-Ups?

Neu gegründete Unternehmen (Start-Ups), die vor dem 1.11.2020 keine Umsätze erzielt haben, können den Ausfallsbonus nicht beantragen.

Wann und wie ist der Ausfallsbonus zu beantragen?

Die Beantragung des Ausfallsbonus erfolgt an die COFAG über FinanzOnline und ist für jedes Monat separat zu stellen. Der Bonus kann jeweils ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Monats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden.

Beispiel: Bonus für Jänner 2021 ist vom 16.2.2021 – 15.4.2021 zu beantragen. Dieselbe Frist gilt auch für den Bonus für November und Dezember 2020.

Für die Berechnung der Umsätze im Vergleichszeitraum zieht die Finanzverwaltung in erster Linie die UVA des Vergleichszeitraums heran (Umsätze der Kz 000). Sollten die notwendigen Daten der Finanzverwaltung dafür nicht vorliegen, so kann die Berechnung auch anhand der letzten rechtskräftig veranlagten Jahres-USt-Erklärung oder KöSt-, ESt- bzw. Feststellungserklärung vorgenommen werden. Im Falle einer Organschaft wird immer die zuletzt angeführte Methode angewandt.

TPA Tipp zum Ausfallbonus: Je nach Geschäftsmodell und Aufstellung der laufenden Kosten sind unterschiedliche Förderungen vorteilhaft. Wir unterstützen Sie gerne bei der Evaluierung der für Sie passenden Maßnahmen!

Update: Corona Förderungen verlängert - Ausfallsbonus, Fixkostenzuschuss, Härtefallfonds, Verlustersatz

TPA Steuerberater Michael Nester über die aktuelle Verlängerung der Corona-Förderungen für Unternehmer in Österreich. Das Video wurde am 23 November 2021 aufgenommen.

TPA Webcast: COVID-19 Förderungen & Berechnungen für Unternehmer in Österreich

TPA Steuerberater aus Klagenfurt, Robert Richter erklärt im Video kurz die Covid-19 Förderungen Ausfallsbonus, Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz und Verlustersatz!

Was gibt es aktuell Neues? Hier finden Sie weitere Informationen:

 

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