Auflösungsabgabe und Arbeitslosenversicherungsbeiträge

9. Jänner 2013 | Lesedauer: 2 Min

TPA News - Steuerberatung -

Auflösungsabgabe & Arbeitslosenversicherungspflicht in Österreich

Wird ein (echtes oder freies) Dienstverhältnis, das der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, mit einem Mitarbeiter nach dem 31.12.2012 beendet, so muss der Dienstgeber eine Auflösungsabgabe entrichten. Die Auflösungsabgabe beträgt im Jahr 2013 EUR 113,00 pro Dienstnehmer. Die Auflösungsabgabe ist als Selbstbemessungsabgabe konzipiert und vom Dienstgeber gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen bis zum 15. des Folgemonats an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.

Auf Grund der Verknüpfung der Abgabe mit einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis sind geringfügige Dienstverhältnisse von der Abgabe ausgenommen. Wird aber ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in ein geringfügiges umgewandelt und wird dieses dann beendet, so wird die Auflösungsabgabe für das (ehemalige) vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis nachzuentrichten sein.

Wann fällt die Auflösungsabgabe nicht an?

Auflösung in der Probezeit, befristetes Dienstverhältnis bis max. 6 Monate, Arbeitnehmerkündigung, Vorzeitiger Austritt ohne wichtigen oder aus gesundheitlichem Grund, Auflösung im Hinblick auf Inanspruchnahme einer Alterspension oder Sonderruhegeld, Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, Gerechtfertigte Entlassung, Auflösung von Lehrverhältnissen, Auflösung von verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika, Unmittelbarer Wechsel im Konzern, Tod des Arbeitnehmers, Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 25 Insolvenzordnung, Auflösung von Dienstverhältnissen mit Arbeitern, die dem BUAG unterliegen (befristet bis 30.6.2013).

Arbeitslosenversicherungsbeiträge ältere Dienstnehmer

Ab 2013 entfallen für Personen, die eine Alterspension beziehen oder welche die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Alterspension erfüllen (außer Korridorpension), die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erst ab Beginn des Folgemonats und nicht automatisch mit Erreichen des 60. Lebensjahres. Hat jemand Anspruch auf eine Korridorpension (62 Jahre) aber bezieht diese noch nicht, so bleibt die Arbeitslosenversicherungspflicht noch 12 Monate bestehen (bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres).

Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer bei niedrigem Einkommen

Werte 2013

bis 1.219,00                              0 %

von 1.219,01 bis 1.330,00       1 %

von 1.330,01 bis 1.497,00       2 %

ab 1.497,01                               3 %