Arbeitszeitaufzeichnungen

8. Jänner 2015 | Lesedauer: 1 Min

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1. Saldoaufzeichnungen

Bisher mussten Mitarbeiter, die ihre Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbringen (z.B. Vertreter) und die ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können, nur ihre Tagesarbeitszeit (Saldo) aufzeichnen.

Nunmehr ist dies für alle Mitarbeiter möglich – auch wenn sie nicht im Außendienst tätig sind, sofern sie ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können bzw. ihre Tätigkeit überwiegend von zu Hause aus durchführen.

2. Pausenzeitaufzeichnungen

Bisher konnten detaillierte Pausenzeitaufzeichnungen entfallen, wenn durch Betriebsvereinbarung der Beginn und das Ende der Pause vereinbart wurden bzw. die Arbeitnehmer innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepause nehmen können.

Nunmehr ist dies auch in Betrieben ohne Betriebsrat mittels Einzelvereinbarung (z.B. im Dienstvertrag) möglich.

3. Fixe Arbeitszeiteinteilung

Haben die Arbeitnehmer fixe – schriftlich festgehaltene – Arbeitszeiteinteilungen (z.B. bei Schicht-/Dienstplänen), so muss der Arbeitgeber ab 1.1.2015 lediglich die Einhaltung dieser fixen Arbeitszeiten am Ende jedes Monats (Entgeltperiode) bestätigen. Auch auf Verlangen des Arbeitsinspektorates ist die Einhaltung zu bestätigen. Separat aufzuzeichnen sind nur Abweichungen von der fixen Arbeitszeiteinteilung.

 

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