Arbeitskräfteüberlassungsgesetz in Österreich
Folgende Bereiche wurden durch die Arbeitskräfteüberlassungsgesetz-Novelle in Österreich u.a. neu geregelt:
- Das Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsverbot,
- Das Dienstgeberhaftungsprivileg,
- Die Anspruchserweiterung für überlassene Arbeitskräfte,
- Die Erweiterung der Vereinbarungsgebote und –verbote,
- Die Erweiterung der Inhalte der Überlassungsmitteilung und weiteren Informationspflichten sowie
- Die Erweiterung der Aufzeichnungspflichten des Überlassers und Beschäftigers.
Sozial- und Weiterbildungsfonds in Österreich
Außerdem wurde ein Sozial- und Weiterbildungsfonds eingeführt. Gewerbliche (auch ausländische) Arbeitskräfteüberlasser haben für Arbeiter ab dem Jahr 2013 0,25 % (2014 0,35 %, 2015 0,60 %, 2016 0,80 %) der ASVG-Beitragsgrundlage in diesen Fonds einzuzahlen.
Für Angestellte tritt diese Verpflichtung mit 1.1.2017 in Kraft. Voraussetzung ist, dass sowohl Überlasser als auch Beschäftiger einem Kollektivvertrag unterliegen. Der Sozial- und Weiterbildungsfonds-Beitrag ist an den zuständigen Krankenversicherungsträger zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung abzuführen. Der Fonds dient der Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer in überlassungsfreien Zeiten und der Gewährung von finanziellen Zuschüssen für während dieser „Stehzeiten“ arbeitslos gemeldete Personen.
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