Arbeiten in den Ferien

13. Juli 2016 | Lesedauer: 1 Min

Schüler und Studierende, die in den Ferien Berufserfahrung sammeln oder etwas verdienen möchten, können dies als Ferialarbeiter, Praktikant oder Volontär tun – mit jeweils unterschiedlichen Ansprüchen und Versicherungsbestimmungen. Was ist arbeitsrechtlich und versicherungsteschnisch bei Ferienpraktikanten und Volontären zu beachten?

Ferialarbeiter

Ferialarbeiter sind grundsätzlich Schüler oder Studierende, die sich während der Ferien ihr Taschengeld aufbessern möchten. Sie werden in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt, sind daher bei der GKK anzumelden und unterliegen den Entgeltvorschriften des jeweiligen Kollektivvertrags. Ferialarbeiter haben Anspruch auf Sonderzahlungen, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

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Pflichtpraktikant

Pflichtpraktikanten sind Schüler oder Studierende, die im Rahmen des Lehrplans / der Studienordnung ihr theoretisches Wissen durch Praxis ergänzen müssen, jedoch keine Anwesenheits- oder Arbeitsverpflichtung haben. Erhält der Schüler ein Entgelt („Taschengeld“), hat eine Anmeldung bei der GKK zu erfolgen, auch wenn der Praktikant arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist.

Volontär

Volontäre sind ausschließlich dazu tätig, um ihre theoretisch erworbenen Kenntnisse zu erweitern oder anzuwenden. Sie haben keine Arbeitsverpflichtung und auch keinen Entgeltanspruch. Die ausgeübte Volontärstätigkeit ist nicht durch Schul- oder Studienvorschriften vorgegeben.

Wie kann ich bei TPA ein Ferialpraktikum machen?

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