AMS-Frühwarnsystem: Dienstverhältnissen

12. Jänner 2016 | Lesedauer: 1 Min

tpa news - achtung

Unsere Arbeitsrechts- und Personalverrechnungs-Experten erklären hier, wann Dienstgeber das AMS Frühwarnsystem anwenden müssen!

Wann muss das AMS Frühwarnsystem verwendet werden?

Für Betriebe besteht bei Auflösung von Arbeitsverhältnissen eine Anzeigepflicht an das AMS und zwar bei:

  • Auflösung von mindestens fünf ArbeitnehmerInnen in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten, oder
  • Auflösung von mindestens fünf von Hundert der ArbeitnehmerInnen in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten, oder
  • Auflösung von mindestens 30 ArbeitnehmerInnen in Betrieben mit mehr als 600 Beschäftigten, oder
  • Auflösung von mindestens fünf ArbeitnehmerInnen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme: Saisonbetriebe).

Die Anzeige muss bestimmte Angaben enthalten, beim AMS sind dafür eigene Formulare erhältlich. Die schriftliche Anzeige an das zuständige AMS hat mindestens 30 Tage vor Ausspruch der ersten Kündigungen zu erfolgen.

Kündigungen sind rechtlich nicht wirksam, wenn sie

  • vor Einlangen der Anzeige beim AMS ausgesprochen werden, oder
  • vor Ablauf von 30 Tagen nach Einlangen der Anzeige beim AMS (Wartefrist) ausgesprochen werden und die Landesgeschäftsstelle nicht die Zustimmung zum vorzeitigen Ausspruch erteilt hat.

 

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