Alles, was Selbständige über ihren Sozialversicherungsschutz wissen sollten!
1. Anspruch auf Krankengeld
Derzeit haben Selbständige erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld („Unterstützungsleistung“). Voraussetzung ist, dass die persönliche Arbeitsleistung für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist und regelmäßig keine oder weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigt werden.
Ab Juli 2018 gibt es dabei eine wichtige Änderung: Für eine Arbeitsunfähigkeit, die nach dem 30.6.2018 eintritt, gebührt die Unterstützungsleistung bereits ab dem vierten Tag rückwirkend, wenn der Krankenstand mindestens 43 Tage dauert.
Hat der Versicherte eine Zusatzversicherung bei der SVA abgeschlossen, so erhält er frühestens sechs Monate nach Beginn der sechsmonatigen Wartezeit ein Krankengeld, und das bereits ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
2. Differenzvorschreibung
Unterliegt eine als Selbständige pflichtversicherte Person einer Mehrfachversicherung (GSVG und ASVG) und liegen die gesamten sozialversicherungspflichtigen Einkünfte über der Höchstbeitragsgrundlage (2018: EUR 71.820 p.a.), kann bei der SVA ein Antrag auf Differenzvorschreibung gestellt werden.
In diesem Fall versichert die SVA nur den Betrag zwischen dem ASVG-pflichtigen Einkommen und der Höchstbeitragsgrundlage. Liegt bereits das ASVG-pflichtige Einkommen über der Höchstbeitragsgrundlage, bezahlt man in der SVA nur mehr den Unfallversicherungsbeitrag (2018: EUR 9,60 p.m.).
3. Selbstbehalt
Grundsätzlich beträgt der Selbstbehalt für GSVG-Versicherte im Krankheitsfall 20 % für ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlungen. Im Rahmen des Programmes „Selbständig Gesund“ können Versicherte, die daran teilnehmen, ihren Selbstbehalt um die Hälfte auf nur 10 % reduzieren.
4. Versicherungsgrenze für neue Selbständige
Unterliegt ein selbständiger Unternehmer mangels Gewerbescheins nicht der Pflichtversicherung im GSVG und auch keiner anderen Pflichtversicherung, dann gilt er als neuer Selbständiger. Für diese Personengruppe tritt eine Pflichtversicherung im GSVG nur ein, wenn die selbständigen Einkünfte im Jahr über der 12-fachen Geringfügigkeitsgrenze liegen (2018: EUR 5.256,60).
Um einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % der Beiträge zu vermeiden, sollte man das Überschreiten der Versicherungsgrenze für das betreffende Jahr binnen acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides melden.
5. Pensionsaufschub: Pensionsbonus
Wenn ein Versicherter bereits Anspruch auf eine Regelpension hat (Männer mit 65, Frauen mit 60 Jahren), diesen Anspruch jedoch nicht geltend macht, dann befindet er sich in der pensionsversicherungsrechtlichen Bonusphase. Durch die weiter einbezahlten Pensionsbeiträge steigt eine später beantragte Pension.
Während der Bonusphase bezahlt der Versicherte nur noch 50 % der Pensionsversicherungsbeiträge, die Gutschrift am Pensionskonto erfolgt aber zu 100 %.
Die Bonusphase erstreckt sich bei Frauen derzeit vom vollendeten 60. bis zum vollendeten 63. Lebensjahr und bei Männern vom vollendeten 65. bis zum vollendeten 68. Lebensjahr.
Haben Sie noch Fragen zur Lohnverrechnung oder Sozialversicherung?
- Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz
- Wichtige Werte der Lohnverrechnung
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