Aktuelle Änderungen im GSVG in Österreich

12. Jänner 2016 | Lesedauer: 2 Min

TPA News

GSVG-Beiträge auf Grund freiwilliger Erhöhung der Beitragsgrundlage

Wenn ein Unternehmer davon ausgeht, dass seine Einkünfte im laufenden Jahr (zB 2016) höher sein werden als die Einkünfte im drittvorangegangenen Jahr (im Beispiel 2013), so besteht ab 1.1.2016 die Möglichkeit, die vorläufige GSVG-Beitragsgrundlage bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage zu erhöhen. Voraussetzung für den Antrag ist jedoch, dass die Änderung wirtschaftlich gerechtfertigt erscheint.

Was bedeutet GSVG?

GSVG steht kurz für das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz.

Wie funktiniert die Erhöhung oder Senkung der GSVG-Beiträge?

Durch die Möglichkeit der Erhöhung bzw. der (bereits länger möglichen) Herabsetzung der Beiträge kann bei der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zeitnah auf Änderungen der aktuellen Einkommenssituation reagiert werden. Nach erfolgter Einkommensteuerveranlagung kommt es auf Basis des tatsächlichen Gewinns dann zu einer geringeren Nachverrechnung oder Gutschrift.

Steuerlich werden die Beiträge, die auf Grund der Erhöhung der Beitragsgrundlage geleistet werden, bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zur Gänze als Pflichtversicherungsbeiträge und somit als abzugsfähige Betriebsausgaben angesehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beiträge auf einer realistischen Schätzung zB des Steuerberaters basieren.

Versicherungsmeldung bei neuen Selbständigen

Eine Pflichtversicherung als so genannter neuer Selbständiger tritt nur ein, wenn die Einkünfte die Versicherungsfreigrenze (EUR 4.988,64) überschreiten. Die „große Versicherungsgrenze“ wurde mit 31.12.2015 aufgehoben. Deshalb tritt die Pflichtversicherung als neuer Selbständiger einheitlich nur dann ein, wenn die Einkünfte im Kalenderjahr die 12fache Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.

Die geltende Bestimmung zur Meldepflicht wird ab 2016 wiederum etwas entschärft. Die Meldung, dass die relevante Versicherungsfreigrenze überschritten wurde, muss innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übermittelt werden. So kann der 9,3%ige Strafzuschlag vermieden werden.

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