Änderungen in der Ertragsbesteuerung

21. Mai 2015 | Lesedauer: 3 Min

News Steuerberatung TPA

Unsere Steuerberater aus Österreich haben hier für Sie alle aktuellen Steueränderungen bei der Ertragsbesteuerung zusammengefasst! Es gibt Steuererhöhungen bei Immobilien und eine Erhöhung der Kapitalertragsteuer!

NEU: Alle aktuellen Steuersätze finden Sie hier: 1×1 der Steuern

1. Änderungen bei Immobilien: Immo-ESt

  • Erhöhung auf 30 %
    Ebenfalls zu einer Erhöhung kommt es bei der erst 2012 eingeführten Immobilienertragsteuer. Diese wird für Veräußerungen ab dem 1.1.2016 von 25 % auf 30 % angehoben. Dadurch kommt es auch bei Altfällen zu einer Steigerung der effektiven Steuerbelastung von 3,5 % auf 4,2 % und bei Umwidmungen auf 18 %. Zusätzlich wird der Inflationsabschlag (2 % ab dem 11. Jahr, höchstens jedoch 50 % des Gewinnes) zur Gänze entfallen.
  • Keine Erhöhung für Körperschaften: 25 %
    Die Erhöhung der Immo-ESt gilt bei Privatpersonen für alle Immobilien, also sowohl für jene im  Privat- als auch für jene im  Betriebsvermögen; sie gilt aber nicht für Körperschaften (hier bleibt es bei 25 % KöSt) oder Privatstiftungen (25 % Zwischensteuer).
  • Erhöhung des Verlustausgleichs auf 60 %
    Sollte jedoch aus einem Immobilienverkauf ein Verlust entstehen, so kann dieser im betrieblichen Bereich ab 2016 zu 60 % (anstelle bisher zur Hälfte) mit progressiv besteuerten Einkünften verrechnet werden.
  • Verteilung des 60%igen Verlustausgleichs auf 15 Jahre
    Im außerbetrieblichen Bereich wird zusätzlich zur Verrechnungsmöglichkeit von 60 % eines Veräußerungsverlustes mit (anderen) Mieteinkünften auch eine Verteilung von 60 % des Verlustes auf 15 Jahre auf Antrag möglich sein. Eine derartige „Verteilungsoption“ kann bis zum siebenten Jahr nach (!) Verlustentstehung in der Steuererklärung beantragt werden. In diesem Fall können die noch „offenen 15tel-Beträge“ mit Mieteinkünften verrechnet werden.

TPA Steuertipp zu Mieteinkünften:
Selbst wenn Sie (noch) keine Mieteinkünfte haben, können Sie bei Erzielung eines Veräußerungsverlustes aus einer Immobilie „vorsorglich“ einen Antrag auf Verteilung in der Steuererklärung stellen, um sich den Verlustausgleich gegebenenfalls für später zu sichern.

2. Änderungen bei Kapitalvermögen: KESt

  • Erhöhung auf 27,5 % ab 1.1.2016
    Wie bereits im Newsletter Nr. 5/2015 berichtet, werden die Kapitalertragsteuer ( KESt) und der diesbezügliche Sondersteuersatz grundsätzlich für alle Kapitalprodukte – z.B. Dividenden, Veräußerungsgewinne von Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen und Derivaten, Einkünfte aus (Immobilien-) Investmentfonds etc. – von 25 % auf 27,5 % erhöht. Die Erhöhung soll mit 1.1.2016 in Kraft treten.

TPA Tipp:

Eine vorzeitige Ausschüttung thesaurierter Gewinne aus GmbHs ist daher zu überlegen. Dies ist nach heutiger Ansicht durch einen 2. Beschluss auch dann möglich, wenn sie vorerst einen Gewinnvortrag beschlossen haben.Ausgenommen von der Erhöhung sind Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, also insbesondere Sparbuchzinsen oder Zinsen auf Giro- oder Festgeldkonten, hier bleibt es bei 25 % KESt.

  • Keine Erhöhung für Körperschaften
    Ausnahmen vom 27,5 %-Satz bestehen auch dann, wenn die Kapitaleinkünfte einer Körperschaft zufließen, hier bleibt es gegebenenfalls bei einer KESt von 25 %, weil die Einkünfte bei Körperschaften grundsätzlich mit 25 % Körperschaftsteuer besteuert werden.
  • Keine Erhöhung der Zwischensteuer für Stiftungen
    Auch bei Privatstiftungen bleibt die „Zwischensteuer“, die z.B. für Bankzinsen und Zinsen aus Forderungswertpapieren gilt, bei 25 %. Zuwendungen von Privatstiftungen an deren Begünstigte unterliegen jedoch ab 1.1.2016 ebenfalls dem erhöhten KESt-Satz von 27,5 %.
  • Gesamtsteuerbelastung der GmbH steigt – Umwandlung?
    Die Gesamtsteuerbelastung bei einer GmbH/AG wird künftig durchgerechnet bei 45,625 % liegen (25 % KÖSt und 75 % x 27,5 % KESt) und damit in Zusammenschau mit den Ermäßigungen beim Einkommensteuertarif tendenziell zu einer Verschiebung der Vorteilhafthaftigkeit zugunsten von Einzelunternehmen und Personengesellschaften führen.

TPA Tipp zu Rechtsformen:
Bei Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften 2015 sparen Sie heuer noch 2,5 %-Punkte. Bei GmbHs mit geringen Gewinnen kann es sinnvoll sein, die GmbH in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft umzuwandeln, um in den günstigeren ESt-Tarif zu kommen. Zum TPA Rechtsformrechner

 

Sollten Sie Fragen zur Ertragsbesteuerung von Immobilien und Kapitalvermögen haben, kontaktieren Sie unsere Steuer-Experten: Hier finden Sie die Kontaktdaten der TPA Experten

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