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AbgÄG 2014: Gruppenbesteuerung, Verlustverrechnung, Zinsen-/ Lizenzenabzug

AbgÄG 2014: Gruppenbesteuerung, Verlustverrechnung, Zinsen-/ Lizenzenabzug

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AbgÄG 2014: Gruppenbesteuerung, Verlustverrechnung, Zinsen-/ Lizenzenabzug

Einschränkung des räumlichen Anwendungsbereichs der Unternehmensgruppe

Ab 1.3.2014 sollen nur mehr jene ausländischen Körperschaften Gruppenmitglieder werden können, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe (entspricht der „großen Auskunftsklausel“ in Doppelbesteuerungsabkommen) besteht, ansässig sind. Damit fallen etwa Staaten wie Russland, Ukraine, Indien oder China aus der Gruppenbesteuerung heraus. Die Regierung begründet diesen Schritt mit besseren Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten der österreichischen Finanzverwaltung.

Für bereits bestehende Unternehmensgruppen bedeutet das, dass ausländische Gruppenmitglieder, die die neuen Voraussetzungen nicht erfüllen, zum 1.1.2015 aus der Unternehmensgruppe ausscheiden. Somit können dem Gruppenergebnis letztmalig Verluste dieser Mitglieder aus einem Wirtschaftsjahr zugerechnet werden, das im Kalenderjahr 2014 endet. Dieses Ausscheiden ex lege führt allerdings zu keiner Verletzung der dreijährigen Mindestdauer. Kommt es dadurch zur Nachversteuerung von in der Vergangenheit geltend gemachten ausländischen Verlusten, ist der zu versteuernde Betrag auf 2015 bis 2017 zu verteilen. Scheidet ein ausländisches Gruppenmitglied vor dem 1.1.2015 aus der Unternehmensgruppe aus, gilt diese Verteilungsregel nicht.

Einzige Verbesserung bei der Gruppenbesteuerung

Jedenfalls können Nachversteuerungsbeträge gegebenenfalls zu 100 % mit steuerlichen Verlustvorträgen des Gruppenträgers verrechnet werden (insoweit gilt somit nicht die 75 %-Verrechnungsgrenze).

Einschränkung der Auslands-Verlustverrechnung

Die derzeit noch aktuelle Rechtslage erlaubt es, zuzurechnende Verluste ausländischer Gruppenmitglieder zur Gänze mit positiven Einkünften des unbeschränkt steuerpflichtigen (inländischen) Gruppenträgers oder von unbeschränkt steuerpflichtigen (inländischen) Gruppenmitgliedern zu verrechnen. Dies auch dann, wenn in der Gruppe dadurch insgesamt ein Verlust entsteht.

Die Neuregelung sieht eine Beschränkung der Verlustzurechnung von ausländischen Verlusten mit 75 % des inländischen Gruppenergebnisses vor (vereinfacht). Ausländische Verluste, die aufgrund dieser Regelung im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden können, gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein. Zur Anwendung kommen soll diese Regelung für Gruppenträger ab der Veranlagung 2015.

Beispiel Gruppenbesteuerung anhand einer Unternehmensgruppe

Eine Unternehmensgruppe besteht aus dem inländischen Gruppenträger, einem inländischen sowie einem ausländischen Gruppenmitglied. Das eigene Einkommen des Gruppenträgers beträgt 100.000 Euro; das eigene Einkommen des inländischen Gruppenmitglieds beträgt 50.000 Euro; der zuzurechnende Verlust des ausländischen Gruppenmitglieds beträgt -200.000 Euro. Die Summe der eigenen Einkommen des Gruppenträgers und des inländischen Gruppenmitglieds beträgt somit 150.000 Euro. Die zuzurechnenden ausländischen Verluste können nur im Ausmaß von 75 % dieser Summe, somit in Höhe von 112.500 Euro, im laufenden Jahr berücksichtigt werden. Das zusammengefasste Ergebnis der Unternehmensgruppe beträgt somit 37.500 Euro. Die im laufenden Jahr nicht berücksichtigten Verluste des ausländischen Gruppenmitglieds in Höhe von 87.500 Euro (= 200.000-112.500) gehen zur Gänze in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.

Abschaffung der Firmenwertabschreibung

Die Firmenwertabschreibung wird für Beteiligungsanschaffungen ab dem 1.3.2014 abgeschafft, damit berechtigen nur mehr Akquisitionen bis 28.2.2014 zu einer Firmenwert-AfA. Alte Firmenwertabschreibungen sollen grundsätzlich nicht berührt werden, laufen aber auch nur dann weiter, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte. Der Kaufpreis konnte gemäß den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf insofern dann beeinflusst werden, „wenn beide Vertragsparteien bei Erwerb der Beteiligung zweifelsfrei davon ausgehen konnten, dass für diese Beteiligung eine Firmenwertabschreibung zusteht. Nur dann wird eine Beeinflussung des Kaufpreises möglich und damit ein Vertrauenstatbestand geschaffen sein“.

Hinweis zur Firmenwertabschreibung:
Für Beteiligungen an inländischen Unternehmen kann bzw. konnte man davon ausgehen, dass eine Firmenwertabschreibung zusteht, somit konnte sich diese auch auf den Kaufpreis auswirken und die Firmenwert-AfA darf fortgeführt werden. Im Zusammenhang mit ausländischen Beteiligungen ist noch ein Verfahren beim VwGH anhängig, ob eine Firmenwertabschreibung aus EU-rechtlichen Überlegungen zulässig ist oder nicht; aufgrund dieser Rechtsunsicherheit wird sich hier die Firmenwert-AfA nicht auf den Kaufpreis ausgewirkt haben könne; mit dieser Regelung will der Gesetzgeber somit allfällige künftige „Fünfzehntel“ auf ausländische Gruppenmitglieder jedenfalls kappen.

„Sonder-Anhebung“ der KöSt-Vorauszahlungen ab 2015

Die Körperschaftsteuervorauszahlungen von Gruppenträgern werden ab 2015 zusätzlich um 3,5 % erhöht. Es besteht allerdings auch weiterhin die Möglichkeit, die Vorauszahlung individuell nach den Verhältnissen des betroffenen Jahres festzusetzen (Herabsetzungsantrag erforderlich).

Änderungen außerhalb der Gruppenbesteuerung:

Nachversteuerung von Auslandsverlusten (Betriebstätten) nach drei Jahren

Ausländische Betriebstättenverluste (bei DBA mit Befreiungsmethode) aus Ländern außerhalb der EU ohne umfassender Amtshilfe sollen nach der Neuregelung spätestens im 3. Jahr „automatisch“ (!) nachversteuert werden. Die Regelung soll ab der Veranlagung 2015 greifen. Verluste bis 2012 sind zunächst regulär wie bisher zu versteuern, der Restbetrag ist auf 2015 bis 2017 zu verteilen. Auch hier gilt – als einzige Verbesserung, ebenso wie bei der Gruppenbesteuerung –, dass bei vorhanden Verlustvorträgen die Nachversteuerungsbeträge zu 100 % (somit ohne 75%-Verrechnungsgrenze) ausgeglichen werden dürfen.

Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren

Nicht nur im Zusammenhang mit der Gruppenbesteuerung sondern allgemein im Bereich des KÖSt-Rechts sollen künftig Zins- und Lizenzzahlungen an konzernzugehörige in- oder ausländische Körperschaften des privaten Rechts einem Abzugsverbot unterliegen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Die Zinsen oder Lizenzgebühren unterliegen bei der empfangenden Körperschaft:

  • aufgrund einer persönlichen oder sachlichen Befreiung keiner Besteuerung oder
  • einem Steuersatz von weniger als 10 % oder
  • aufgrund einer Steuerermäßigung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10 %.

Davon betroffen sind daher zB Lizenzzahlungen an „NL-Patentboxen“ etc., die keiner oder nur sehr geringer Besteuerung im Ansässigkeitsstaat unterliegen. Die noch im Begutachtungsentwurf vorgesehene Steuergrenze von 15 % wurde wie oben geschildert auf 10 % reduziert, somit fallen zB Zinszahlungen an irische Gesellschaften grundsätzlich nicht unter das Abzugsverbot (KÖSt-Satz von 12,5 % in Irland). Das Abzugsverbot soll bereits für Aufwendungen gelten, die nach dem 28.2.2014 anfallen.

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