Abgabenänderungsgesetz – AbgÄG 2014

8. Jänner 2015 | Lesedauer: 2 Min

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Welche Änderungen bringt das Abgebenänderungsgesetz 2014 für die Solidarabgabe, Abfertigungen und Vergleichszahlungen?

1. Solidarabgabe

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde die ursprünglich bis 2016 befristete Solidarabgabe ins Dauerrecht überführt. Im Wesentlichen bedeutet Solidarabgabe, dass sonstige Bezüge (innerhalb des Jahressechstels) wie bspw. das 13. und 14. Monats-Gehalt, Gratifikationen, Leistungsprämien, Bilanzremunerationen und Ähnliches ab einer bestimmten Einkommenshöhe nicht mehr zur Gänze mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % versteuert werden.

Bemessungsgrundlage sonstiger Bezug (nach Abzug SV)        Lohnsteuer
Für die ersten      EUR     620                                        0,00 %
Für die nächsten  EUR 24.380                                       6,00 %
Für die nächsten  EUR 25.000                                     27,00 %
Für die nächsten  EUR 33.333                                     35,75 %
Darüber                                                                     zum laufenden Tarif (50 %)

2. Freiwillige Abfertigung

Freiwillige Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 6 EStG sind seit dem AbgÄG 2014 nur noch wie folgt steuerlich begünstigt:

  • Viertelregelung steuerbegünstigt mit 6 % bis höchstens zur 9-fachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2015: 9 x 4.650= EUR 41.850)
  • Zwölftelregelung steuerbegünstigt mit 6 % bis höchstens 2 bis 12 x der 3-fachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2015: 3 x 4.650 = EUR 13.950; dieser Wert wird je nach Anzahl der nachgewiesenen Dienstzeiten mit 2 bis 12 multipliziert)

Freiwillige Abfertigungen, welche die steuerbegünstigen Beträge übersteigen, sind zum laufenden Tarif zu versteuern und gelten beim Dienstgeber derzeit nicht (!) als Betriebsausgabe (VfGH-Verfahren anhängig).

3. Vergleichszahlungen

Zahlungen auf Grund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs sind seit dem AbgÄG 2014 wie folgt steuerlich begünstigt:

  • Vergleichszahlungen – steuerfreies Fünftel höchstens in Höhe von 9/5 der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2015: 9 x 4.650 / 5 = 8.370)

Ist das berechnete Fünftel des Vergleichsbetrages höher, so ist dieser Teil gemeinsam mit den restlichen 4/5 gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 zum laufenden Tarif zu versteuern.

 

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