Welche Änderungen bringt das Abgebenänderungsgesetz 2014 für die Solidarabgabe, Abfertigungen und Vergleichszahlungen?
1. Solidarabgabe
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde die ursprünglich bis 2016 befristete Solidarabgabe ins Dauerrecht überführt. Im Wesentlichen bedeutet Solidarabgabe, dass sonstige Bezüge (innerhalb des Jahressechstels) wie bspw. das 13. und 14. Monats-Gehalt, Gratifikationen, Leistungsprämien, Bilanzremunerationen und Ähnliches ab einer bestimmten Einkommenshöhe nicht mehr zur Gänze mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % versteuert werden.
Bemessungsgrundlage sonstiger Bezug (nach Abzug SV) Lohnsteuer
Für die ersten EUR 620 0,00 %
Für die nächsten EUR 24.380 6,00 %
Für die nächsten EUR 25.000 27,00 %
Für die nächsten EUR 33.333 35,75 %
Darüber zum laufenden Tarif (50 %)
2. Freiwillige Abfertigung
Freiwillige Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 6 EStG sind seit dem AbgÄG 2014 nur noch wie folgt steuerlich begünstigt:
- Viertelregelung steuerbegünstigt mit 6 % bis höchstens zur 9-fachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2015: 9 x 4.650= EUR 41.850)
- Zwölftelregelung steuerbegünstigt mit 6 % bis höchstens 2 bis 12 x der 3-fachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2015: 3 x 4.650 = EUR 13.950; dieser Wert wird je nach Anzahl der nachgewiesenen Dienstzeiten mit 2 bis 12 multipliziert)
Freiwillige Abfertigungen, welche die steuerbegünstigen Beträge übersteigen, sind zum laufenden Tarif zu versteuern und gelten beim Dienstgeber derzeit nicht (!) als Betriebsausgabe (VfGH-Verfahren anhängig).
3. Vergleichszahlungen
Zahlungen auf Grund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs sind seit dem AbgÄG 2014 wie folgt steuerlich begünstigt:
- Vergleichszahlungen – steuerfreies Fünftel höchstens in Höhe von 9/5 der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2015: 9 x 4.650 / 5 = 8.370)
Ist das berechnete Fünftel des Vergleichsbetrages höher, so ist dieser Teil gemeinsam mit den restlichen 4/5 gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 zum laufenden Tarif zu versteuern.
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