- Jetzt Neu: IFRS Update & Anwendungen 2019
Viel Dynamik im Bereich IFRS: die wichtigsten Informationen über neue Standards und die aktuellen Interpretationen finden Sie hier.
2018 und in den Folgejahren traten bzw. treten zahlreiche neue oder verbesserte IFRS Standards und Interpretationen in Kraft. Die EU übernahm diese erst deutlich nach Veröffentlichung durch den International Accounting Standards Board (IASB) ins EU-Recht (Endorsement). Deshalb weichen die Erstanwendungszeitpunkte der EU zum Teil von jenen des IASB ab.
Wir fassen für Sie die in der EU im Jahr 2018 und den Folgejahren erstmals anzuwendenden neuen IFRS Vorschriften zusammen – sowie den spätesten Anwendungszeitpunkt nach IASB und EU (Stand 30.9.2018). Den aktuellen Status zum Übernahmeprozess können Sie auch auf der Homepage der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) einsehen: http://www.efrag.org/Endorsement
Die wichtigsten Regelungsinhalte
Lesen Sie hier die wesentlichen Regelungsinhalte der neuen IFRS Vorschriften, gegliedert nach demspätesten Erstanwendungszeitpunkt in der EU bzw. des IASB und nach dem Umfang der Veränderung (neu bzw. Verbesserung)
4.1. IASB Anwendungszeitpunkt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2016 beginnen – EU Anwendungszeitpunkt offen
IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten: IFRS 14 erlaubt IFRS-Erstanwendern, ihre bisher angewendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften für preisregulierte Geschäftsvorfälle beizubehalten, wenn die regulatorischen Abgrenzungsposten und die Ergebnisauswirkungen gesondert ausgewiesen werden. Außerdem sind bestimmte Angaben vorgeschrieben. Die Europäische Kommission hat beschlossen, den Übernahme-Prozess vom Zwischenstandard IFRS 14 nicht zu beginnen, sondern auf die Veröffentlichung des neuen Standards „Preisregulierte Tätigkeiten“ zu warten.
4.2. EU Anwendungszeitpunkt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2017 beginnen
Jährliche Verbesserungen der IFRS (2014-2016):
- IFRS 12: Klarstellung des Anwendungsbereichs der Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen
4.3. IASB Anwendungszeitpunkt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2018 beginnen
IFRS 9 Finanzinstrumente: Der Standard enthält Vorschriften für den Ansatz und die Bewertung, Ausbuchung und Sicherungsbilanzierung von Finanzinstrumenten. Finanzielle Vermögenswerte werden in drei Bewertungskategorien eingeteilt: Ein finanzieller Vermögenswert ist zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten, wenn er im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten wird, dessen Zielsetzung darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zu halten, die zu festgelegten Zeitpunkten ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen vorsehen. Umfasst die Zielsetzung neben „Halten“ zusätzlich aus dem Verkauf Erlöse zu erzielen, ist der finanzielle Vermögenswert „zum Fair Value mit Wertänderungen im sonstigen Ergebnis“ zuzuordnen. Für diese beiden Kategorien sind Wertminderungen auf Basis erwarteter Verluste zu bilden. Alle anderen finanziellen Vermögenswerte gehören der Kategorie „zum Fair Value mit Wertänderungen im
Gewinn oder Verlust“.
Finanzielle Verbindlichkeiten, die zu Handelszwecken gehalten werden, sind zum Fair Value mit Wertänderungen im Gewinn oder Verlust zu bewerten. Alle sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten sind idR zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten.
Die neue Bilanzierung von Sicherungsgeschäften ist stärker auf das betriebliche Risikomanagement ausgerichtet.
IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden: IFRS 15 regelt anhand eines Fünfstufen-Modells, wann und in welcher Höhe Umsatzerlöse realisiert werden. IFRS 15 ersetzt IAS 11, IAS 18, IFRIC 13, 15 und 18 sowie SIC 31. IFRS 15 ist gleichermaßen auf alle Branchen anzuwenden. Nicht anzuwenden ist IFRS 15 ua. auf die Erlösrealisierung von Leasingverträgen, Versicherungsverträgen und Finanzinstrumenten. Im Jahr 2015 wurde der Anwendungszeitpunkt von IFRS 15 um ein Jahr verschoben (zuvor 1.1.2017).
IFRS 15: Klarstellungen zum IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden: Die Transition Resource Group for Revenue Recognition (TRG) hat fünf zu verbessernde Themen identifiziert. Drei davon (Identifizierung von Leistungsverpflichtungen, Prinzipal/Agent-Erwägungen und Lizenzen) wurden durch die Klarstellungen behandelt und sollen zu Übergangserleichterungen führen.
IFRIC 22 Fremdwährungstransaktionen und im Voraus erbrachte oder erhaltene Gegenleistungen: Die Interpretation enthält Klarstellungen, welcher Wechselkurs bei der Bilanzierung von Geschäftsfällen in fremder Währung im Fall von Vorauszahlungen anzuwenden ist.
Jährliche Verbesserungen der IFRS (2014-2016):
- IFRS 1: Streichung der befristeten Ausnahmen für Erstanwender
- IAS 28: Fair Value Bewertung von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures
IFRS 4 Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumenten nach IFRS 4 Versicherungsverträgen:
Die Änderung soll Auswirkungen durch den unterschiedlichen Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 und den bevorstehenden neugefassten Versicherungsstandard IFRS 17 verringern. Durch die Änderung haben betroffene Unternehmen die Wahl: sie können die Anwendung von IFRS 9 bis 2021 als temporäre Ausnahme hinauszögern (Aufschubansatz). Oder sie nehmen die Umklassifizierung von einigen Aufwendungen und Erträgen, die aus qualifizierten Vermögenswerten entstehen, aus der Gewinn- und Verlustrechnung in das sonstige Ergebnis vor (Überlagerungsansatz).
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Versicherungsunternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats unter bestimmten Bedingungen zu gestatten, die Anwendung von IFRS 9 bis zum 1.1.2021 aufzuschieben.
IFRS 2 Einstufung und Bewertung anteilsbasierter Vergütungen: Die Änderungen und Klarstellungen betreffen folgende Fragestellungen:
- Bilanzierung in bar erfüllten anteilsbasierten Vergütungen, die eine Leistungsbedingung beinhalten;
- Klassifizierung anteilsbasierter Vergütungen, die mit Steuereinbehalt erfüllt werden;
- Bilanzierung von Modifizierungen von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen von erfüllt in bar zu erfüllt in Eigenkapitaltiteln.
IAS 40 Übertragungen in den und aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien:
Klarstellung, dass ein Unternehmen eine Immobilie dann – und nur dann – in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien übertragen kann, wenn es Belege für eine Nutzungsänderung gibt. Die Nutzungsänderung besteht darin, dass die Immobilie die Definition einer als Finanzinvestition ehaltenen Immobilie erfüllt oder nicht mehr erfüllt. Eine Änderung der Absichten der Unternehmensleitung in Bezug auf die Nutzung der Immobilie für sich genommen ist kein Beleg für eine Nutzungsänderung.
4.4. EU Anwendungszeitpunkt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2019 beginnen
IFRS 16 Leasingverhältnisse: IFRS 16 wird wesentliche Auswirkungen auf den Jahresabschluss zahlreicher Leasingnehmer und auch auf langfristige Leasingvereinbarungen haben. Bei nahezu allen Leasingverträgen ist zum Zeitpunkt des Beginns des Leasingverhältnisses der Ansatz eines Vermögenswertes aus einem Nutzungsrecht und einer die zukünftigen Leasingzahlungen reflektierenden Leasingverbindlichkeit verpflichtend. Ausnahme: die Leasinglaufzeit beträgt 12 Monate oder weniger und es besteht keine Kaufoption oder es handelt sich um einen geringwertigen Vermögenswert (bis zu rd. USD 5.000). Das soll die Qualität des Finanzreportings und die Vergleichbarkeit zwischen den Abschlüssen von Leasingnehmern verbessern.
Beim Leasinggeber entsprechen die Regelungen hingegen weitgehend denjenigen des bisherigen IAS 17: Die Klassifizierung der Leasingverhältnisse in Operating- und Finanzierungsleasing und die damit zusammenhängende Bilanzierung bleiben weiterhin aufrecht.
IFRS 16 ersetzt den bisherigen Standard der Leasingbilanzierung IAS 17 sowie die Interpretationen IFRIC 4, SIC 15 und SIC 27. Der Leasingnehmer hat IFRS 16 entweder vollständig retrospektiv unter Einbeziehung früherer Berichtsperioden anzuwenden oder hat den kumulativen Anpassungseffekt im Zeitpunkt der Erstanwendung als Anpassung der Gewinnrücklagen (oder anderer Eigenkapitalposten, falls zweckmäßig) zu Beginn der Erstanwendungsperiode zu erfassen.
IFRS 9 Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung: Die Änderung stellt klar, dass alle Finanzinstrumente mit Vorfälligkeitsentschädigungen – egal ob der Kündigende diese zahlt oder erhält – ident zu behandeln sind.
4.5. IASB Anwendungszeitpunkt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2019 beginnen – EU Anwendungszeitpunkt offen
IFRIC 23 Unsicherheiten bezüglich der ertragssteuerlichen Behandlung: IFRIC 23 stellt klar, wie Unsicherheiten bei Ertragssteuern bilanziell zu behandeln sind. Wenn das Unternehmen zu dem Schluss kommt, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass eine bestimmte steuerliche Behandlung akzeptiert wird, hat das Unternehmen den wahrscheinlichsten Betrag oder den erwarteten Wert der steuerlichen Behandlung bei der Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basen, der nicht genutzten steuerlichen Verluste, der nicht genutzten Steuergutschriften und der Steuersätze zu verwenden.
Jährliche Verbesserungen der IFRS (2015-2017):
- IFRS 3 (Unternehmenszusammenschlüsse) und IFRS 11 (gemeinsame Vereinbarungen): Klarstellung der Bilanzierung von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten beim Erreichen gemeinsamer Kontrolle, wenn zuvor bereits Anteile gehalten wurden
- IAS 12: ertragssteuerliche Auswirkungen von Dividenden sind im Betriebsergebnis auszuweisen,
unabhängig davon wie die Steuer entsteht - IAS 23: präzisiert, welche Fremdmittel in die Ermittlung des Fremdkapitalkostensatzes (nicht)
einzubeziehen sind.
IAS 28 Langfristige Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures: Die Verbesserung präzisiert, dass IFRS 9 auf langfristige Beteiligungen anzuwenden ist.
IAS 19 Planänderung, -kürzung oder –abgeltung: Bei einer Änderung, Kürzung oder Abgeltung eines leistungsorientierten Versorgungsplans sind nunmehr zwingend der laufende Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für das restliche Geschäftsjahr unter Verwendung der aktuellen versicherungsmathematischen Annahmen neu zu ermitteln, die zur erforderlichen Neubewertung der Nettoschuld (Vermögenswert) verwendet wurden. Ferner wurden Ergänzungen zur Klarstellung aufgenommen, wie sich eine Planänderung, -kürzung oder -abgeltung auf die Anforderungen an die Vermögenswertobergrenze auswirkt.
4.6. IASB Anwendungszeitpunkt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2020 beginnen – EU Anwendungszeitpunkt offen
Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards: Das überarbeitete Rahmenkonzept soll in erster Linie dem IASB als einheitliche konzeptionelle Basis für die Entwicklung von Standards und Interpretationen dienen. Gleichzeitig soll es auch dem Abschlussersteller behilflich sein, Bilanzierungsmethoden für Transaktionen zu entwickeln, sofern keine entsprechenden Vorgaben in Standards und Interpretationen des IFRS-Regelwerks bestehen.
Das Rahmenkonzept ist kein Standard und geht keiner speziellen Regelung im Rang vor.
Das neu überarbeitete Rahmenkonzept 2018 ist folgenden Aspekten gewidmet: der Zielsetzung der Finanzberichterstattung für allgemeine Zwecke, den qualitativen Merkmalen nützlicher Finanzinformationen, den Abschlüssen und dem berichtenden Unternehmen, den Abschlussposten, dem Ansatz und der Ausbuchung, der Bewertung, dem Ausweis und den Angaben sowie den Kapital- und Kapitalerhaltungszwecken.
4.7. IASB Anwendungszeitpunkt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2021 beginnen – EU Anwendungszeitpunkt offen
IFRS 17 Versicherungsverträge: IFRS 17 regelt den Ansatz, die Bewertung, den Ausweis sowie die Angaben für Versicherungsverträge. Mit IFRS 17 veröffentlichte der IASB erstmals eine einheitliche Grundlage für die Bilanzierung von Versicherungsverträgen. Der 2004 veröffentlichte als Zwischenlösung gedachte Vorgängerstandard IFRS 4 ermöglichte Versicherungsunternehmen weitgehend die Übernahme der bisher angewendeten nationalen Bilanzierungsvorschriften in den IFRS Abschluss. Mit IFRS 17 wird die Bemessung versicherungstechnischer Rückstellungen einheitlich zu Tageswerten erfolgen und eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten unzulässig. Grundsätzlich ist IFRS 17 retrospektiv anzuwenden. Wenn eine retrospektive Anwendung des IFRS 17 nicht durchführbar ist, hat ein Unternehmen stattdessen entweder den modifizierten retrospektiven oder den Fair-Value-Ansatz anzuwenden.